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Gutachterausschuss

Wir über uns

Der Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg bietet Informationen über den Immobilienmarkt im Kreis Schleswig-Flensburg. Er sorgt mit der Ableitung und Veröffentlichung von Daten für die notwendige Markttransparenz.

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind bundesweit für den Bereich einzelner Gebietskörperschaften gebildet. In Schleswig-Holstein sind Gutachterausschüsse für Grundstückswerte bei den Landkreisen und kreisfreien Städte eingerichtet.

Als nebengeordnete (kommunale) Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nimmt der Gutachterausschuss Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ohne dass er in die Behördenhierarchie eingegliedert ist. Er ist als selbstständiges, unabhängiges Personalgremium tätig und unterliegt keinerlei Weisungen.

Das Baugesetzbuch (§§ 192 ff) sowie die „Landesverordnung über die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle (Gutachterausschussverordnung –GAVO) bilden u. a. die rechtlichen Grundlagen.

Zur Erledigung seiner Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle, diese ist angesiedelt bei der Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg.

Dienstleistungen / Aufgaben

Kaufpreissammlung

Nach § 195 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Gutachterausschuss zur Führung einer Kaufpreissammlung verpflichtet. Innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Gutachterausschusses ist jeder Vertrag, in dem u. a. Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt übertragen wird, von der beurkundenden Stelle in Abschrift an den Gutachterausschuss zu übersenden. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über den Kreis Schleswig-Flensburg.

Die im Vertrag enthaltenen Informationen zum Kaufobjekt sind in die Kaufpreissammlung zu überführen. Dies sind insbesondere der Kaufpreis, Flächenangaben, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Lage im Kreisgebiet. Die Kaufpreissammlung wird anonymisiert geführt, das heißt es werden keine personenbezogenen Daten gespeichert.

Die für den Immobilienmarkt wesentlichen Daten, wie z. B. die Wohn- bzw. Nutzfläche, das Baujahr, der bauliche Zustand des Objektes bzw. dessen Ausstattung u. a. sind in den Verträgen i. d. R. nicht enthalten.

Um diese wertbestimmenden Informationen zu erhalten und in der Kaufpreissammlung zu ergänzen, wendet sich die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mit einem Fragebogen an den Käufer/ die Käufer/in der Immobilie. Nach § 197 BauGB kann der Gutachterausschuss verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung notwendigen Unterlagen vorlegen.

Je nach Teilmarkt sind unterschiedliche Fragebögen entwickelt worden, die auf die kaufpreisbildenden Merkmale abstellen.

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Eine der Kernaufgaben des Gutachterausschusses ist es, für Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu sorgen. Dies geschieht u. a. auch durch Auskünfte aus der o. g. Kaufpreissammlung.

Zur summarischen Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Auf Grundlage der von den Antragstellenden anzugebenden Auswahlkriterien wird eine Selektion in der Datenbank vorgenommen. Das Ergebnis wird in Form von Minimum, Maximum und Mittelwerten einzelner Parameter ausgeben. Der Auswertung liegen die tatsächlich gezahlten Kaufpreise zu Grunde. Das Ergebnis kann u. a. Hilfestellung bei Kaufabsichten bieten.

Grundsätzlich können alle interessierten Personen Auskunft erhalten. Die Auskunft ist gebührenpflichtig.

Sollte im Einzelfall eine Auswertung je nach Selektionskriterien nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sein, fallen keine Gebühren an.

Zu einem Beispiel für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung (summarisch)

Zum Antragsformular.

Zum Auszug aus der Gebührensatzung.

Auskunft aus der Kaufpreissammlung (Vergleichskaufpreise)

Vergleichskaufpreise sind in tabellarischer Form dargestellte Kauffälle. Je nach Antragstellung und Teilmarkt werden unterschiedliche Parameter in der Auskunft mitgeteilt. Üblicherweise werden diese Daten von Sachverständigen, die in der Immobilienbewertung tätig sind, abgefragt. Grundsätzlich ist eine Auskunft an jedermann möglich, die Ergebnisse werden allerdings, sofern kein Nachweis der Sachverständigentätigkeit erfolgt, in anonymisierter Form mitgeteilt.

Zu einem Beispiel für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung (Vergleichskaufpreise).

Zum Antragsformular.

Zum Auszug aus der Gebührensatzung.

Bodenrichtwerte

Eine wesentliche Aufgabe des Gutachterausschusses ist die Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 196 Baugesetzbuch). Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre zum Anfang jeden geraden Kalenderjahres ermittelt und beziehen sich in der Regel auf baureifes Land.
Als Bodenrichtwert bezeichnet man den durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. In bebauten Gebieten werden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären. Sie sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogen und haben keine bindende Wirkung. Jedermann kann von der Geschäftsstelle mündlich oder schriftlich Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

Schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte sind gebührenpflichtig. Die zu erhebende Gebühr ergibt sich aus der Satzung des Kreises Schleswig-Flensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg.

Zum Auszug aus der Gebührensatzung.

Zu den Bodenrichtwerten.

Gutachten

Der Gutachterausschuss erstellt auf schriftlichen Antrag Verkehrswertgutachten über unbebaute und bebaute Grundstücke und über den Wert von Rechten an Grundstücken (zum Beispiel Wohnrechte).

Zum Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens i. S. d. § 194 Baugesetzbuch.

Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 193 Baugesetzbuch und ist bei Antragstellung nachzuweisen. Unter anderem sind danach zur Antragstellung befugt der Grundstückseigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte an Grundstücken und Pflichtteilsberechtigte.


An Unterlagen sind insbesondere beizufügen:

  • Unbeglaubigter Grundbuchauszug aus neuerer Zeit – Abteilung I und II -
  • Sofern Gebäude bewertet werden sollen:
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte),
    • Wohn-/Nutzflächen-/ Baumassenberechnungen,
    • Baubeschreibung
    • Verträge (zum Beispiel Mietverträge, Erbbauvertrag, Wohnungsrecht, Nießbrauchrecht)

Je nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein, die Ihnen dann von der Geschäftsstelle aufgegeben werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Satzung des Kreises Schleswig-Flensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg.

Zum Auszug aus der Gebührensatzung.

Auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstatten Verkehrswertgutachten für Immobilien. Eine Liste dieser Sachverständigen in Ihrer Region finden Sie auf den Seiten der IHK https://svv.ihk.de/svw-suche/4931566/suche-extern

Gebühren

Die Erstattung von Verkehrswertgutachten, schriftliche Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sowie schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte sind gebührenpflichtig. Die zu erhebende Gebühr ergibt sich aus den Tarifstelle 1 - 5 der Satzung des Kreises Schleswig-Flensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg und staffelt sich wie folgt:

Tarifstelle  Gegenstand

Gebühr in Euro

1 Erstattung von Gutachten
1.1 über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie über den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist auf der Basis des Wertes des rechtlich ungelasteten Grundstücks: Staffel A 
1.2 über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken nach Staffel A
1.3 über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvor- und -nachteile (§ 193 Absatz 2 BauGB) nach Staffel A
1.4 für über den üblichen Rahmen hinausgehenden Merhaufwand (insbesondere fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, Zustand des Bewertungsobjektes, Erbbaurechte, Nießbrauch Wohnrechte) sowie für besondere Dienstleistungen, die in dieser Gebührentabelle nicht speziell aufgeführt sind, wird die Gebühr einzelfallbezogen nach dem Zeitaufwand erhoben (§ 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Satzung). Abgerechnet wird je angefangene halbe Stunde. 90 Euro/Stunde
1.5 Zeitliche Anpassung eines von Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen 50 % der Gebühr nach Staffel A 
1.6 Sind in einem Gutachten mehrere Werte (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) zu ermitteln, so ist die Gebühr für die Ermittlung des höchsten Wertes nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 zu erheben. Für die Ermittlung der weiteren Werte ist ein Zuschlag von 50 % je weiteren ermittelten Wertes zu erheben. Die Höhe der Zuschläge darf zusammen jedoch nicht 1.000 € überschreiten.
1.7

Zusätzlich beantragte Ausfertigungen eines Gutachtens (Zwei Exemplare, die bei Gutachtenerstellung ausgefertigt werden, sind in der Gebühr zu Tarifstelle 1.1 bsi 1.3 enthalten).

15 Euro 
2 Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte
2.1 Schriftliche Bodenrichtwertauskunft für den ersten Bodenrichtwert,
je weiterer Bodenrichtwert

50 Euro 
5 Euro 

2.2 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte inklusive Legende 50 Euro
2.3 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte als digitale Datei  100 Euro 
3 Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung 
3.1 Grundgebühr 50 Euro 
3.2 Zuzüglich Gebühr je Kauffall 5 Euro 
4 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung (summarische Auskünfte)
4.1 Je Grundstücksart/Objektart: Für die erste Stichprobe, 
für jede weitere Stichprobe

50 Euro
20 Euro

5 Grundstücksmarktbericht
5.1 je Exemplar 150 Euro 
Staffel A für bebaute und unbebaute Grundstücke 
Wert  Gebühr 
bis 125.000 Euro  1,0 von Tausend des Wertes zuzüglich 1.800 Euro
über 125.000 Euro bis 250.000 Euro 1,2 von Tausend des Wertes zuzüglich 2.000 Euro
über 250.000 Euro bis 500.000 Euro  1,4 von Tausend des Wertes zuzüglich 2.200 Euro 
über 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro 1,6 von Tausend des Wertes zuzüglich 2.500 Euro 
über 2.500.000 Euro  1,8 von Tausend des Wertes zuzüglich 3.000 Euro 

Antragsformulare

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