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Kinder mit Behinderungen im Kindergarten- und Vorschulalter


Bitte wählen Sie im Suchformular Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Behörde angezeigt werden kann!

Leistungsbeschreibung

Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder ab dem 3. Lebensjahr werden wohnortnah in Kindertagesstätten gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut.



An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kindergartenträger oder
  • an die zuständigen Jugendämter.


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen die ortsüblichen Kindergartengebühren an.



Rechtsgrundlage

  • § 4 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen,
  • §§ 53 - 60 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.


Was sollte ich noch wissen?

Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGFG).