Quicknavigation

     |      

Seitenoptionen

Kontrast:  

Newsletter

Wunschkennzeichen Startseite Internet
Wunschkennzeichen

e*BOS

Externer Link: www.zufish.schleswig-holstein.de

Hier können Sie Grußkarten verschicken

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Seiteninhalt

Im Bürgerinformationssystem suchen









Hilfe in anderen Lebenslagen (Sozialhilfe) - Blindenhilfe


Bitte wählen Sie im Suchformular Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Behörde angezeigt werden kann!

Leistungsbeschreibung

Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten. Blindenhilfe gemäß Sozialgesetzbuch XII zählt zur Hilfe in anderen Lebenslagen.



Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX),
  • Nachweise zu Einkommen und Belastungen.


Welche Gebühren fallen an?

Keine



Welche Fristen muss ich beachten?

Keine



Rechtsgrundlage

§ 72 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe



Was sollte ich noch wissen?

Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem schleswig-holsteinischen Landesblindengeldgesetz.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung.

Zudem steht Ihnen eine Selbsthilfeorganisation sehbehinderter und blinder Menschen in Schleswig-Holstein als Ansprechpartner zur Verfügung, der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. (BSVSH e. V.).



An wen muss ich mich wenden?

An das Amt für Soziales (Sozialamt) Ihrer Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.