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Datum: 09.06.2022

Haupt- und Finanzausschuss stimmt weiterer Kostenübernahme zur Sanierung der Altlast Wikingeck zu

Der Bund hat dem Kreis im Jahr 2020 zugesagt, zwei Drittel der Kosten der Sanierung des Wikingecks zu übernehmen. Verbindlich in Aussicht gestellt ist derzeit eine Kostenübernahme von circa 42 Prozent der in 2021 geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 30 Millionen Euro. Die darüber hinaus gehende, im Jahr 2020 in Aussicht gestellte Kostenübernahme von insgesamt 66 Prozent sollte unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Legitimierung im Zuge der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2022 stehen. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die ursprünglich am 19. Mai 2022 terminierte Mittelzusage jedoch nicht final entschieden und die Entscheidung auf die nächsten Haushaltsberatungen ab Juli 2022 verschoben.

Um die Sanierung des Wikingecks nicht um Jahre zu verzögern, hat der Haupt- und Finanzausschuss des Kreises in seiner heutigen Sitzung der Übernahme der Kosten in Höhe von maximal zwei Millionen Euro für die in Kürze erforderliche Auftragsvergabe der Ausführungsplanung des Sanierungsvorhabens Altlast Wikingeck durch den Kreis im Vorgriff auf die Finanzierungsvereinbarung mit dem Bund, dem Land Schleswig-Holstein sowie der Stadt Schleswig einstimmig zugestimmt.

„Wir stehen aktuell vor einer wichtigen Auftragsvergabe als Voraussetzung für die notwendige europaweite Ausschreibung. Deren Vergabe bildet die zwingende Grundlage für das weitere Sanierungsvorhaben. Eine Aufhebung dieses Gesamtverfahrens würde uns voraussichtlich um Jahre zurückwerfen. Ob ein erneutes Ausschreibungsverfahren überhaupt zu Angeboten führen würde, ist ebenfalls zumindest zweifelhaft. Ich freue mich daher besonders, dass der Haupt- und Finanzausschuss zugestimmt hat, dass wir als Kreis noch einmal in Vorleistung gehen können. Für mich zeigt diese Zustimmung auch Vertrauen in unsere bisher geleistete Arbeit“, zeigt sich Landrat Dr. Wolfgang Buschmann erfreut und dankbar. „Nichtsdestotrotz vertraue ich weiterhin darauf, dass der Bund seiner Zusage nachkommen wird.“

Zurzeit wird geprüft, ob der Bund möglicherweise für mehr als den ursprünglich gedachten Anteil von 42,5 Prozent der Sanierungsfläche verantwortlich ist. Sollte vorkonstitutionelles Recht, dass die mittlere Wasserlinie von 1921 als Ufer definiert, die Grundlage für eine abzuleitende Verantwortung bilden, kann sich der Anteil des Bundes auf circa 64 Prozent der Sanierungsfläche ausweiten.


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