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Datum: 14.10.2022

Wohngeldreform 2023 - Antragstellung für »Wohngeld Plus« noch nicht möglich

Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht eine umfassende Reform des Wohngeldgesetzes im Jahr 2023 vor, um den steigenden Energiepreisen und der zunehmenden Mietbelastungsquote entgegenzuwirken. „Als zugelassener kommunaler Träger bieten wir als Kreis Schleswig-Flensburg in unseren sechs Sozialzentren eine umfassende leistungsrechtliche Beratung aus einer Hand an“, erklärt Stephan Asmussen, Fachbereichsleiter Regionale Integration des Kreises Schleswig-Flensburg. „Kein Hilfesuchender wird hier abgewiesen. Dabei sind unsere Sozialzentren ausdrücklich auch für Senioren und für erwerbstätige Bürger*innen da, die noch nie staatliche Leistungen gebraucht haben, jetzt aber von den steigenden Energiekosten an ihre finanzielle Belastungsgrenze gebracht werden.“

Bereits jetzt werden Haushalte mit geringem Einkommen, das aber noch oberhalb der Grundsicherung liegt, durch Wohngeld entlastet. Dieses wird als Mietzuschuss oder bei Wohneigentum als Lastenzuschuss gezahlt. Eine Antragstellung für das Wohngeld Plus ab 1. Januar 2023 ist jedoch noch nicht möglich. „Aktuell befinden sich das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz sowie die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes noch im Gesetzgebungsverfahren. Erst nach der Verabschiedung der Gesetze liegen uns die rechtsverbindlichen Vorgaben zur Umsetzung des Wohngeldes Plus und der Auszahlung des Heizkostenzuschusses vor“, so Stephan Asmussen. „Bis dahin werden alle Anträge auf Gewährung von Wohngeld nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen entschieden.“

Wer wissen möchte, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Wohngeld zu aktuellen rechtlichen Bestimmungen besteht, kann vor der Antragstellung eine Proberechnung unter www.schleswig-flensburg.de/wohngeld durchführen. Bei einem Bezug von anderen staatlichen Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderungshilfen u. Ä.) besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld, da die Unterkunftskosten hier bereits berücksichtigt sind.

Informationen über den Stand der Gesetzgebung und die Umsetzung der Wohngeldreform werden unter www.schleswig-flensburg.de zur Verfügung gestellt.

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