Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege
Leistungsbeschreibung
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig.
Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und diese körperlichen, kognitiven oder psychische Beeintächtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren können.
Die Hilfe umfasst:
- Häusliche Pflege,
- Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
- Hilfsmittel,
- Teilstationäre Pflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege und
- stationäre Pflege.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise, Nachweis über die Pflegebedürftigkeit.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Amt für Soziales oder Sozialamt).
Weitere Informationen: Hilfe zur Pflege Kreis Schleswig-Flensburg
hilfe zur pflege
Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung im täglichen Leben Hilfe benötigen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.
Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens - bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und zusätzlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung - in erheblichem Maße der Hilfe benötigen, können Anspruch auf Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - nach dem SGB XII haben.
Sie wird jedoch nur gewährt, wenn die Kosten für die Inanaspruchnahme von Pflege nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung sowie eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden können.
Dies bedeutet dass
- die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllt oder
- die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder
- der Pflegebedarf nicht erheblich ist, d. h. ein Pflegegrad noch nicht erreicht ist
Die Hilfemöglichkeiten im Rahmen der Sozialhilfe umfassen:
- Häusliche Pflege
- Teilstationäre Pflege
- Stationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Pflegewohngeld
Die Pflege in der eigenen Häuslichkeit soll so lange wie möglich im Fokus stehen!
- Allgemeine Grundsätze
- Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Ihre AnsprechparterInnen
Unter folgenden Telefonnummern finden Sie Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Hilfe zur Pflege - ambulant. Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Hilfesuchenden.
Anfangsbuchstabe des Nachnamen
A - R ⮕ Martina Doczekala
S - Z ⮕ Harald Braun
Unter folgenden Telefonnummern finden Sie Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Hilfe zur Pflege - vollstationär. Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamends des Hilfesuchenden.
Anfangsbuchstabe des Nachnamen
M, S (ohne Sch) ⮕ Franziska Albrecht
C, E, O, Pe, Q, Ra, V ⮕ Gabriele Matthiesen
P (ohne Pe), Sch, W, Z ⮕ Kerstin Schwennesen
Bm-Bz, D, H, I, U ⮕ Maximilian Lubrich
A, J, N, T, X, Y ⮕ Simon Maertin
G, K, R (ohne Ra) ⮕ Christofer Ganz
Ba-Bl, F, L ⮕ Sabrina Holtz
Anträge - Downloads ambulante Hilfe zur Pflege
Vordrucke
- Allgemeine Hinweise zum Antrag auf Kostenübernahme für Ihre häusliche Pflege/Haushaltshilfe [PDF: 20 kB]
- Sozialhilfeantrag für Alleinstehende [PDF: 31 kB]
- Vordruck Selbstauskunft [PDF: 21 kB]
- Vordruck Einverständniserklärung [PDF: 13 kB]
Zuständig
Kreis Schleswig-Flensburg Besondere Soziale Leistungen
Flensburger Straße 724837 Schleswig
Telefon: 04621 87-0
Fax: 04621 87-344
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