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Verkehrswertgutachten

Der Gutachterausschuss erstellt auf formlosen schriftlichen Antrag Verkehrswertgutachten über unbebaute und bebaute Grundstücke und über den Wert von Rechten an Grundstücken (z.B. Wohnrechte).

Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 193 Baugesetzbuch und ist bei Antragstellung nachzuweisen.u.a. sind danach zur Antragstellung befugt der Grundstückseigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte an Grundstücken und Pflichtteilsberechtigte.

An Unterlagen sind insbesondere beizufügen:

  • Unbeglaubigter Grundbuchauszug aus neuerer Zeit – Abteilung I und II -
  • Amtliche Flurkartenabzeichnung aus neuerer Zeit
  • Sofern Gebäude bewertet werden sollen:
    • Bauzeichnungen (Ansichten, Grundriss, Schnitte),
    • Wohn-/Nutzflächen-/ Baumassenberechnungen,
    • Baubeschreibung
  • Verträge (z.B. Mietverträge, Erbbauvertrag, Wohnungsrecht, Nießbrauchrecht)

Je nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein, die Ihnen dann von der Geschäftsstelle aufgegeben werden. Nach der Satzung des Kreises Schleswig-Flensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Schleswig-Flensburg richtet sich die Höhe der Verwaltungsgebühr und die Erstattung anfallender Nebenkosten für die Erstellung von Verkehrswertgutachten im Sinne von § 193 Bau-Gesetzbuch (BauGB) sowie Stellungnahmen zum Verkehrswert nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

Für den Fall, dass Sie nur einen Anhaltspunkt für den Wert des Grund und Bodens benötigen bzw. wissen wollen, wie Bauland in einer bestimmten Gemeinde gehandelt wird, erhalten Sie weitere Informationen unter Bodenrichtwerte.

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