Beistandschaft
Verändertes Leistungsangebot in Zeiten von Corona
Verändertes Leistungsangebot in Zeiten von Corona
Liebe (werdende) Eltern,
aufgrund der Corona Pandemie ist der Publikumsverkehr weiterhin eingeschränkt.
Ihre Anliegen werden selbstverständlich weiterhin telefonisch, schriftlich oder per Mail entgegengenommen und wie gewohnt bearbeitet. Persönliche Kontakte werden nach wie vor auf das zwingend erforderliche Maß reduziert um sowohl Sie als auch uns so gut es geht zu schützen.
Das Angebot der Beurkundung werden wir bestmöglich für Sie aufrecht erhalten, da dies nur persönlich erfolgen kann. Neben den Urkunden für Abstammung und Sorgerecht betrifft dies auch die Unterhaltsverpflichtungsurkunden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir deswegen aktuell die Termine nach Priorität vergeben, was bedeutet, dass wir Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen für gerade erfolgte bzw. kurz bevorstehende Geburten priorisiert behandeln werden.
Trotzdem wollen wir alle Ihre Beurkundungsanfragen zeitnah bearbeiten. Ihre Anfragen auf Beurkundung werden wie bisher entgegen genommen und Sie werden dann von uns einen Termin erhalten. Ihre bisherigen Terminanfragen werden dabei selbstverständlich berücksichtigt.
Die Vorgehensweise sowie die zu erfüllenden Hygienevorschriften werden vor dem Termin mit Ihnen telefonisch besprochen. Nehmen Sie zu diesem Termin bitte Ihre Mund-Nasenschutz- Maske mit.
Für die Terminvergabe wenden Sie sich bitte an unsere zentrale Rufnummer 04621/48122838.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Leistungsbeschreibung
Beistandschaft ist eine Form der gesetzlichen Vertretung, ohne die elterliche Sorge einzuschränken.
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft) sowie
- außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Antragsberechtigt ist insbesondere:
- der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- bei Eltern mit gemeinsamer elterliche Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- die werdende Mutter.
Beistandschaften Kreis Schleswig-Flensburg
Das Sachgebiet Beistandschaften ist dienstags geschlossen und auch telefonisch nicht erreichbar.
Dazu kommen dann noch die Amtsvormundschaften sowie Beurkundungen in Familienrechtssachen.
Für die Erledigung dieser Aufgaben ist es erforderlich, dass Sie Unterlagen und Nachweise beibringen , die im Nachfolgenden zu Ihrem jeweiligen Anliegen explizit aufgeführt sind.
Genauere Auskünfte können mithilfe eines vorherigen Gesprächs mit einem Mitarbeiter/In eingeholt werden.
Beistandschaften
Zu beachten ist / folgende Unterlagen sind erforderlich:
- nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das persönliche Gespräch im Jugendamt
- Geburtsurkunde des Kindes
- Urkunde bzw. Urteil über Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Scheidungsurteil
- gegebenenfalls bestehender Unterhaltstitel (Urkunde / Urteil / Beschluss / Vergleich über die Höhe des festgesetzten Unterhalts)
- gegebenenfalls Schreiben des Rechtsanwalts, soweit dieser bereits tätig gewesen ist
Vaterschaftsfeststellung
– mit der Geburt eines nicht ehelich geborenen Kindes ist die Vaterschaft zu klären. Diese kann freiwillig und kostenlos mit den Eltern beim Jugendamt beurkundet werden. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft muss ein Gerichtsverfahren beim zuständigen Familiengericht eingeleitet werden ( siehe oben Beistandschaft). Nur durch die freiwillige Beurkundung beziehungsweise die gerichtliche Klärung wird ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinem Vater begründet.Sollte eine gerichtliche Vertretung erforderlich werden, übernimmt das Jugendamt auch die gerichtliche Vertretung des Kindes.
Zu beachten ist / folgende Unterlagen sind erforderlich:
- nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das persönliche Gespräch im Jugendamt
- Geburtsurkunde des Kindes / Mutterpass
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
– grundsätzlich kann ein Kind von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Unterhalt verlangen. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich nach den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des bar unterhaltspflichtigen Elternteils.
Um den Unterhaltsanspruch des Kindes auch für die Zukunft sicher zu stellen empfiehlt es sich, diesen durch das Jugendamt berechnen und kostenfrei in Form einer vollstreckbaren Urkunde festsetzen zu lassen (siehe auch hierzu Beistandschaft).
Zu beachten ist / folgenden Unterlagen sind erforderlich:
- nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das persönliche Gespräch im Jugendamt
- Geburtsurkunde des Kindes
- gegebenenfalls Scheidungsurteil
- gegebenenfalls bestehender Unterhaltstitel ( Urkunde / Urteil / Beschluss / Vergleich) über die Höhe des festgesetzten Unterhalts
Beurkundung von Sorgeerklärungen
– bei nichtehelich geborenen Kindern hat grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge über das Kind. Die Eltern können jedoch die gemeinsame elterliche Sorge über ihr Kind ausüben, wenn hierüber eine so genannte "Sorgeerklärung" abgegeben wird.Diese "Sorgeerklärung" kann kostenfrei beim Jugendamt beurkundet werden. Eine "Sorgeerklärung" kann nur einmal abgegeben werden.
Zu beachten ist / folgende Unterlagen sind erforderlich:
- nach vorheriger telefonischer Terminabsprache das persönliche Gespräch im Jugendamt
- gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Urteil)
Beurkundung in Familienrechtssachen
– neben der bereits angeführten Beurkundung der "Sorgeerklärung" beurkundet das Jugendamt auch kostenfrei Unterhaltsurkunden für anstehende oder laufende gerichtliche Verfahren, die durch beauftragte Anwälte geführt werden.Gleiches gilt für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sowie entsprechender Zustimmungserklärungen aller Beteiligten im Falle einer beabsichtigten Scheidung eine Ehepaares, und die Ehefrau ein Kind von ihrem neuen Lebenspartner geboren hat.
Auch bieten wir alle Informationen der Beistandschaft/Amtsvormundschaft als Flyer an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der/die Antragsteller/in dies schriftlich verlangt.
Rechtsgrundlage
- §§ 1712 bis 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- §§ 55, 56, 87c Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.
Zuständig
Herr Detlef Neuenfeldt
Regionale Integration570 Berufliche Eingliederung
Flensburger Straße 7
DE - 24837 Schleswig