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Maßnahmeträger

Als zugelassener kommunaler Träger arbeitet der Kreis Schleswig-Flensburg mit verschiedenen Akteur*innen aus dem Bereich Aus- und Weiterbildung zusammen. Dadurch sollen Bürger*innen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, optimal bei ihrem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützt werden.

Durchgeführt werden diese Maßnahmen von Träger*innen, die vom Kreis Schleswig-Flensburg den Auftrag dazu bekommen haben. Dies geschieht in der Regel durch öffentliche Ausschreibungen wie auch durch Co-Finanzierungen im Rahmen von öffentlichen Förderprojekten. Um Maßnahmen für Jobcenter anbieten zu können, benötigen die Anbieter*innen eine entsprechende Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung.

Die aktuellen Ausschreibungen des Kreises Schleswig-Flensburg finden Sie hier.

Gutscheinmaßnahmen

Es ist auch möglich, dass Kund*innen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, im Rahmen von sogenannten „Gutscheinförderungen“ an Maßnahmen der Beruflichen Eingliederung teilnehmen. Hierbei handelt es sich um Ermessensleistungen, d.h. die Entscheidung trifft das Fallmanagement des jeweiligen Sozialzentrums. Darüber hinaus benötigen Anbieter*innen eine gültige Zertifizierung. Dieses gilt für die Träger*in selbst, wie auch für das Angebot.

Informationsmaterialien können an das Maßnahmemanagement des Kreises Schleswig-Flensburg gesendet werden, die Kontaktdaten finden Sie in der rechten Spalte.

Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Sozialgesetzbuch II (SGB II)

Arbeitsgelegenheiten dienen der (Wieder-)Heranführung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtige dabei, sich dem Arbeitsmarkt durch Beschäftigung in arbeitspraktischen Bereichen zu nähern. Dies fördert die soziale Integration und bereitet eine Eingliederung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis vor.

Bei Arbeitsgelegenheiten ist darauf zu achten, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das bedeutet, sie müssen zwingend die Kriterien der Zusätzlichkeit, des Öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität erfüllen.

Arbeiten sind dann zusätzlich, wenn eine Förderung die Ausführung dieser überhaupt erst ermöglicht, bzw. diese Arbeit ohne eine Förderung nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnte. Besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Ausführung oder wird die Arbeit üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt, ist nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren ausgeführt werden würde. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

Arbeiten liegen im Öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das bedeutet, dass Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, nicht im öffentlichen Interesse liegen. Dies schließt nicht aus, dass die in der AGH beschäftigten Personen von den Arbeitsergebnissen profitieren. Hier muss jedoch sichergestellt sein, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch ihre Entstehung verhindert wird.

Informationsmaterialien, Antragsformulare sowie die Vollmachterteilung der Einsatzstelle können auf der rechten Seite heruntergeladen werden.

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