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Bürgerbegehren

Wichtige Informationen

Was Sie wissen sollten

Nach § 16g Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein können die Bürgerinnen und Bürger über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten einen Bürgerentscheid beantragen.


Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

Rechtsvorschriften:

 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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