Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Bekämpfungsmaßnahmen beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen


Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (AwSV-Anlagen) oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlagen betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten der wassergefährdenden Stoffe verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu befürchten ist. 

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. 

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder
  • an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder
  • an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 2, 3 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück