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Lagerung wassergefährdender Stoffe: Heizöl, Eigenverbrauchstankstellen

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Das Sachgebiet Bodenschutz und Grundwasser ist als Untere Wasserbehörde zuständig für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hierzu zählen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (z. B. Tankstellen, Heizöltanks) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen (z. BBHKW, Kälteanlagen). Ziel dieser Aufgabe ist es, einen vorsorgenden Schutz des Bodens und der Gewässer sicherzustellen. Die gesetzlichen Anforderungen an diese Anlagen ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz (LWG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Schwerpunkte bilden die bereits genannten Anlagen:

Heizölverbraucheranlagen (Lagertanks)

Heizölverbraucheranlagen mit unterirdischen Anlagenteilen (z. B. Erdtank, Rohrleitungen) sowie einem Tankvolumen von mehr als 10 cbm sind alle 5 Jahre wiederkehrend durch einen Sachverständigen zu prüfen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Prüfpflichten ist neben einer fachlichen Beratung vor der Errichtung oder der Änderung einer Anlage eine der Hauptaufgaben des Sachgebietes Bodenschutz und Grundwasser.

Eigenverbrauchstankstellen (Abfüllflächen und Lagertanks)

Eigenverbrauchstankstellen bei landwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben mit einem Tankvolumen von mehr als 10 cbm sind alle 5 Jahre wiederkehrend durch einen Sachverständigen zu prüfen. Liegt das Volumen unter 10 cbm, verlängert sich das Prüfintervall auf 10 Jahre. Durch gesetzliche Änderungen zur technischen Beschaffenheit dieser Anlagen im Jahre 2017 besteht hier erhöhter Beratungs- und Kontrollbedarf. Die erweiterten Anforderungen gehen einher mit dem Trend zu größeren Tankvolumen gerade im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe. Da für Eigenverbrauchstankstellen für Diesel mit einem Tankvolumen von mehr als 1 cbm in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung vorgesehen ist, wird empfohlen, bei einer beabsichtigten Neuerrichtung oder Änderung Kontakt mit einem der genannten Ansprechpartner aufzunehmen.

Bei Fragen zum Thema wassergefährdende Stoffe oder einem konkreten Anliegen, melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail bei den genannten Ansprechpartnern.

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Zuständige Stelle

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