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Masernschutzgesetz

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz (§20 IfSG).

Es verpflichtet alle Personen (Kinder und Erwachsene), die in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen.
Ausnahmen gelten nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1971 geboren wurden oder die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (Kontraindikation).

Eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor.

Die Nachweise müssen vor der Aufnahme in der Einrichtung bzw. vor Beginn der Tätigkeit der Leitung vorgelegt werden. Bei Minderjährigen sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, die Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
Für alle Personen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in einer solchen Einrichtung tätig waren oder dort betreut wurden, galt noch eine Übergangsfrist zur Vorlage der Nachweise bis zum 31. Juli 2022.

Wird ein Nachweis nicht vorgelegt oder gibt es Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Nachweise, ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Das Gesundheitsamt kann bei fehlenden Nachweisen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Nachweise eine ärztliche Untersuchung anordnen und weitere Befunde anfordern.

Ausführliche Informationen zum Masernschutzgesetz, zu den rechtlichen Aspekten, zur Erkrankung, zur Impfung und möglichen Kontraindikationen finden Sie auf den hier verlinkten Seiten (rechts unter „Externe Links“).

Einen ersten Überblick über die wichtigsten Punkte und Hinweise zur Meldung für die Leiter*innen der Einrichtung geben wir Ihnen hier:

In welchen Einrichtungen gilt das Masernschutzgesetz?

  • Kindergärten und Kitas
  • erlaubnispflichtige Kindertagespflege (nach §43 Absatz 1 SGB VIII)
  • Schulen
  • Sonstige Ausbildungseinrichtungen (in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
  • Heime
  • Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen
  • Einrichtungen zum ambulanten Operieren
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Praxen humanmedizinischer Heilberufe
  • ambulante Pflegedienste und Intensivpflege
  • Rettungsdienste
  • Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Folgende Nachweise erfüllen die gesetzlichen Bestimmungen:

1. Ein ärztliches Zeugnis/Attest über die altersgerechte Impfung (z.B. auch der Impfpass). Bei Kindern ab 1 Jahr wären das eine und bei Kindern ab 2 Jahren zwei Impfungen gegen Masern.

2. Ein ärztliches Zeugnis/Attest über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern, die durch eine Blutuntersuchung im Labor bestätigt wurde (ein ausreichend hoher Masern-IgG- Antikörpertiter oder ein positiver PCR-Test auf Masern).

3. Die Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder Leitung einer Einrichtung, dass dort bereits ein ausreichender Nachweis vorlag.

4. Ein ärztliches Zeugnis/Attest, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich ist (Kontraindikation). In dem Fall muss auch die Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, mit angegeben werden.

Eine mögliche Vorlage für ein ärztliches Zeugnis finden Sie auch zum Download auf dieser Seite.

Welche medizinischen Kontraindikationen gibt es bei der Masernimpfung?

Die Kontraindikationen sind in den jeweiligen Fachinformationen der Masernimpfstoffe aufgeführt. Die Frage nach dem Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation ist wie jede ärztliche Maßnahme im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen.

Ergänzend können die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut zu Kontraindikationen und falschen Kontraindikationen eine wichtige Orientierung geben.

Als vorübergehende medizinische Kontraindikationen zur MMR-Impfung gelten im Allgemeinen:

  • akutes Fieber (>38,5°C) oder eine akute schwere Erkrankung
  • Schwangerschaft (nach der MMR-Impfung sollte eine Schwangerschaft 4 Wochen vermieden werden)

Als dauerhafte medizinische Kontraindikationen zur MMR-Impfung gelten im Allgemeinen:

  • bekannte Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs (die enthaltenen Bestandteile sind in den Fachinformationen der Impfstoffe zu finden)
  • bestimmte schwere Einschränkungen des Immunsystems

Keine Kontraindikation gegen die Masernimpfung sind u.a.:

  • banale Infekte (auch mit Temperaturen < 38,5° C) oder eine „erhöhte Infektanfälligkeit“
  • Behandlung mit Antibiotika
  • Neurodermitis/Ekzem, lokalisierte Hautinfektionen
  • chronische Erkrankungen wie Asthma
  • Krampfanfälle in der Vorgeschichte oder bei Familienmitgliedern
  • Fieberkrämpfe
  • eine Hühnereiweißallergie in den allermeisten Fällen
  • Schwangere Personen im persönlichen Umfeld
  • Stillen bei Müttern

Weitere Informationen zu Kontraindikationen finden Sie auf der Seite vom RKI.

Was passiert, wenn der Nachweis nicht vorgelegt werden kann?

In dem Fall ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Bis zur Vorlage der Nachweise besteht ein gesetzliches Betreuungsverbot in der Einrichtung. Erst wenn die Nachweise vorgelegt wurden, kann eine Betreuung erfolgen. Die Vorlage muss bei der Einrichtungsleitung erfolgen, soweit eine ausdrückliche Anforderung durch das Gesundheitsamt erfolgt, können die Nachweise auch dort vorgelegt werden.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Nachweise können durch das Gesundheitsamt weitere Befunde angefordert oder eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Werden die Nachweise oder weitere Befunde nach Anforderung durch das Gesundheitsamt trotz einer angemessenen Frist nicht vorgelegt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.

Was muss in Schulen besonders beachtet werden?

Für Kinder, die der Schulpflicht unterliegen, darf kein Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Alle anderen Maßnahmen - wie z.B. ein Bußgeld - kommen aber weiterhin in Betracht.

Personal, das in der Einrichtung beschäftigt werden soll, muss den Nachweis vor Beginn der Tätigkeit bei der Einrichtungsleitung vorlegen.

Personal, das keinen Nachweis vorlegt, darf nicht in Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen beschäftigt werden (§ 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).

Wenn Schulleitungen das Gesundheitsamt nicht oder nicht fristgerecht über einen fehlenden Nachweis bei Schülerinnen und Schülern oder beim Personal informieren, kann dies ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zur Meldung durch die Einrichtungsleitung kann das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Meldeformular verwendet werden. Weitere Hinweise für Einrichtungsleitungen befinden sich weiter unten auf dieser Seite.

Was muss in Kitas besonders beachtet werden?

Kinder müssen den Nachweis vor der Aufnahme in die Einrichtung vorlegen, andernfalls ist die Aufnahme nicht möglich.

Sofern der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, haben die Sorgeberechtigten innerhalb eines Monats, nachdem es möglich war, den Impfschutz zu erlangen oder zu vervollständigen, einen entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung vorzulegen.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine erste Masernimpfung mit 11-14 Monaten, die zweite Impfung dann mit 15-23 Monaten.

Für Kinder älter als 1 Jahr müssten also eine und für Kinder ab 2 Jahren zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden.

Die Masernimpfpflicht widerspricht nicht dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz.

Wenn der Träger einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, ist der Anspruch auf Förderung bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch, wenn Kinder wegen des fehlenden Nachweises nicht betreut werden können.

Personal, das in der Einrichtung beschäftigt werden soll, muss den Nachweis vor Beginn der Tätigkeit bei der Einrichtungsleitung vorlegen.

Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis vorlegen, dürfen nicht in Kindertagesstätten, -horten oder der Kindertagespflege betreut oder beschäftigt werden (§ 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).

Wenn die Leitung der Einrichtung das Gesundheitsamt nicht oder nicht fristgerecht über einen fehlenden Nachweis informiert oder ein Kind ohne entsprechenden Nachweis in der Einrichtung aufnimmt bzw. Personal ohne entsprechenden Nachweis beschäftigt, kann dies ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zur Meldung durch die Einrichtungsleitung kann das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Meldeformular verwendet werden. Weitere Hinweise für Einrichtungsleitungen befinden sich weiter unten auf dieser Seite.

Was sind die dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen?

Das Gesundheitsamt kann gegenüber einzelnen Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Folgen für das Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis richten sich nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen. Eine zumutbare Schutzimpfung gegen Masern in den genannten Einrichtungen ist gesetzlich vorgesehen und bildet den Rahmen für die möglichen individuellen Konsequenzen.

Warum müssen Personen, die vor 1971 geboren sind, keinen Nachweis erbringen?

Masern werden ausschließlich von Mensch zu Mensch übertragen. Sie gehören zu den ansteckendsten Krankheiten überhaupt und nahezu jeder Kontakt einer ungeschützten Person mit einem Erkrankten führt auch zur Ansteckung. Die Masern-Schutzimpfung wird seit 1974 von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen und in der ehemaligen DDR bestand bereits seit 1970 eine Masern-Impfpflicht für alle Kinder. Personen, die vor 1971 geboren wurden, haben somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch eine Masern-Erkrankung (sogenannte „Wildvirus-Erkrankung“) durchgemacht und sind durch diese immun.

Hinweise für Einrichtungsleitungen

Wenn Ihnen kein Nachweis vorgelegt wird oder wenn Sie als Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises haben, informieren Sie bitte das für Ihre Einrichtung zuständige Gesundheitsamt.

Verwenden Sie dazu bitte das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Meldeformular und senden Sie uns dieses auf dem Postweg oder als Fax zu (rechts unter Dokumente).
Bei fehlenden Nachweisen bitten wir darum, entsprechende Fälle erst dann an das Gesundheitsamt zu melden, wenn auch 14 Tage nach der Aufforderung kein Nachwies vorgelegt wurde. Bitte weisen Sie auch daraufhin, dass in einem solchen Fall für die betroffenen Personen im weiteren Verlauf Bußgelder oder Betretungsverbote ausgesprochen werden könnten (keine Betretungsverbote bei schulpflichtigen Kindern).

Gerne darf auch auf diese Seite und die verlinkten weiteren Informationsquellen verwiesen werden.

Wenden Sie sich auch bei Unklarheiten oder Zweifeln zu Attesten von medizinischen Kontraindikationen an das zuständige Amt zur Beratung. In dem Fall muss immer auch die Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, mit angegeben werden. Einen (nicht vollständigen) Überblick dazu, was im Allgemeinen Kontraindikationen bzw. keine Kontraindikationen gegen die Impfung sind, finden Sie auch weiter oben auf dieser Seite und auf den verlinkten Seiten des Robert-Koch-Instituts.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auch auf diesen Seiten:

Themenseite Masernschutz an Schulen (SH)

Informationen für Träger von Jugendhilfeeinrichtungen

FAQ - Kita und Kindertagespflege (SH)

FAQ - Medizinische Einrichtungen (SH)

Informationen zum Masernschutz ukrainischer Kinder

Informationen des Landesjugendamtes zum Masernschutz ukrainischer Kinder und der Aufnahme in Gemeinschaftseinrichtungen finden sie hier.

In der Ukraine gibt es keine Verpflichtung zur Impfung gegen Masern. Kinder von aus der Ukraine geflüchteten Familien können zunächst in Gemeinschaftseinrichtungen aufgenommen werden, auch ohne dass ein Nachweis vor der Aufnahme vorgelegt wird.

Innerhalb eines Monats müssen sie aber der Einrichtungsleitung bzw. Kindertagespflegeperson den entsprechenden Nachweis vorlegen.

Geflüchtete aus der Ukraine können in allen Impfstellen des Landes Schleswig-Holsteins auch folgende Standardimpfungen erhalten:

  • Kombination gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen (Windpocken)
  • Kombination gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten und Polio

Diese Impfungen können im Rahmen der Öffnungszeiten ohne Termin in Anspruch genommen werden.

Die Öffnungszeiten sind:

  • Mittwochs von 15:30 Uhr bis 19:30 Uhr
  • Donnerstags, freitags und samstags von 10:30 Uhr bis 19:30 Uhr

Eine Übersicht der Impfstellen in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

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