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Datum: 17.11.2022

Corona-Virus: Änderung der Allgemeinverfügung über die Anordnung von Maßnahmen im Falle eines positiven SARS-CoV-2 Tests

Der Kreis Schleswig-Flensburg ändert seine Allgemeinverfügung über die Anordnung von Maßnahmen im Falle einer nachgewiesenen Infektion mit dem Corona-Virus.

Seit heute, 17.11.2022, müssen Personen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nicht mehr in Quarantäne. Nach einem positiven PCR oder Antigen-Schnelltest besteht die Verpflichtung für 5 Tage, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten oder alternativ eine Maske zu tragen.
Die Anordnung zum Tragen einer Maske endet bei infizierten Personen unmittelbar nach fünf Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden negativen Tests bedarf es hierfür nicht.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Personen mit medizinischer, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung, die dies durch Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Außerdem gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Ein Selbsttest oder ein Antigenschnelltest kann in einem Testzentrum durch einen PCR-Test kontrolliert werden. Dies ist jedoch keine Pflicht mehr. Um den Status „genesen“ im Sinne des §22a Infektionsschutzgesetz nachzuweisen, muss weiterhin ein positiver PCR-Test vorliegen. Der Anspruch auf eine Testung durch die Coronavirus-Testverordnung bleibt unberührt.

Für bestimmte Einrichtungen besteht ein Betretungsverbot für 5 Tage: positiv getestete Besucher dürfen medizinische und pflegerische Einrichtungen nicht betreten. Für positiv getestete Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, besteht ebenfalls ein Betretungsverbot. Schulkinder unterliegen nur dann einem Betretungsverbot, wenn sie von der Maskenpflicht befreit sind. Nach 5 Tagen endet das Betretungsverbot automatisch. Ein negativer Test ist nicht erforderlich.

Für Mitarbeiter*innen in Pflegeeinrichtungen, die während ihrer Arbeit mit besonders vulnerablen Personen in Kontakt kommen, besteht für die Dauer von 5 Tagen ein Tätigkeitsverbot. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in der Eingliederungshilfe und in heilpädagogischen Tagesstätten. Das Tätigkeitsverbot endet automatisch nach 5 Tagen, ein negativer Test oder die Zustimmung des Gesundheitsamtes sind nicht erforderlich.

Unabhängig von den Vorgaben der Allgemeinverfügung empfiehlt das Gesundheitsamt Personen, die Symptome irgendeiner Erkrankung zeigen, zu Hause zu bleiben, bis die Erkrankung ausgeheilt ist und nach einem positiven Corona Test eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr bestehen.

Allgemeinverfügung des Kreises Schleswig-Flensburg ab 17.11.2022


Kreis Schleswig-Flensburg
Pressestelle
Flensburger Str. 7
24837 Schleswig
Telefon: 04621/87-0
E-Mail: pressestelle@schleswig-flensburg.de

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