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Datum: 18.03.2020

Landesverordnung und Allgemeinverfügung des Kreises legen Schließungen in bestimmten Bereichen fest

Landesverordnung und Allgemeinverfügung des Kreises Schleswig-Flensburg zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus legen neue weitreichende Einschränkungen im öffentlichen und privaten Leben fest. Beide treten am 18. März in Kraft und enden am 19. April. Eine Verlängerung ist möglich.

Neu ist demnach, dass Betreiber*innen von Beherbergungsstätten wie Hotels und Pensio-nen, von Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieter*innen von Ferienwohnungen und -häusern ab sofort für touristische Zwecke schließen müssen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, dürfen ebenfalls nicht mehr öffnen. Gleichzeitig sind Reisen aus touristischen Zwecken in den Kreis Schleswig-Flensburg untersagt. Dazu gehören unter anderem auch Fortbildungen sowie aufschiebbare Rehamaßnahmen.

Alle Gaststätten müssen schließen. Gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen des Außerhausverkaufes für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen.

Sämtliche Einzelhandelsgeschäfte müssen schließen. Ausgenommen davon sind Lebens- und Futtermittelmärkte, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apo-theken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) sowie der Großhandel.

Dienstleister und Handwerker dürfen ihren Service unter bestimmten Voraussetzungen weiter anbieten (siehe Allgemeinverfügung).

Darüber hinaus müssen unter anderem folgende Einrichtungen geschlossen werden: Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés, Theater, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Tierparks, Spielplätze, Spielhallen und -banken, Betriebe des Prostitutionsgewerbes, Schwimm- und Spaßbäder sowie Fitnessstudios. Der Sportbetrieb auf und in allen öffent-lichen und privaten Sportanlagen ist ebenfalls untersagt. Als „ähnliche Einrichtungen“, die ebenfalls schließen müssen, gelten unter anderem Saunen, Sonnenstudios, kosmetische Fußpflege-, Körperpflege und Kosmetiksalons sowie Physio- und Massagepraxen. Aus-nahme sind medizinisch gebotene Behandlungen. Dafür ist eine ärztliche Verordnung
vorzulegen. Weitere „ähnliche Einrichtungen“ sind in der Allgemeinverfügung aufgelistet.

Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie das Wahrnehmen von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen sind untersagt.

Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sind selbstbestimmt auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Alle Informationen der Kreisverwaltung zum Corona-Virus sind unter www.schleswig-flensburg.de/Coronavirus oder auch auf dem Facebook-Kanal des Kreises.

Zur Landesverordnung [PDF: 3,8 MB]


KREIS SCHLESWIG-FLENSBURG
Pressestelle
Flensburger Str. 7, 24837 Schleswig
Telefon 04621 / 87-0, Telefax 04621 / 87-636
E-Mail: pressestelle@schleswig-flensburg.de

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