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Wohnpflegeaufsicht (Heimaufsicht) des Kreises Schleswig-Flensburg

Leistungsbeschreibung

Die Aufsichtsbehörde im Sinne des Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (Wohnpflegeaufsicht) berät und beaufsichtigt vorrangig die stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflegebedarf und / oder Behinderung. Ziel des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes ist der Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Menschen mit Pflegebedarf und / oder Behinderung. Neben diesen Personen werden auch die Träger der stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflegebedarf und / oder Behinderung, sowie Angehörige, gesetzliche Betreuer als auch die Bewohnerbeiräte und Bewohnerfürsprecher beraten und informiert.Im Rahmen von mindestens einmal im Jahr stattfindenden Prüfungen werden insbesondere die Anzahl, die Qualifikation und der Einsatz des Personals sowie die Pflege- und Betreuungsqualität bewertet.

Verbraucherschutz 

Das PflegeNot Telefon wird seit 1999 vom Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein finanziell gefördert und von der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein e. V. als Projekt für einen Unterstützerkreis von 50 Organisationen, Vereinen und Verbänden aus dm Pflege- und Gesundheitswesen koordiniert.

Das PflegeNot Telefon erfüllt die Kriterien eines landesweiten Krisentelefons im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch vom 17. Juli 2009).

Als Krisen- Beratungs- und Beschwerdetelefon in Schleswig-Holstein stellt das PflegeNot Telefon eine landesweite zentrale erste Anlaufstelle für pflegebedürftige alte Menschen, ihre Angehörigen, rechtliche Betreuer, Bekannte, Nachbarn, Pflegekräfte und andere an der Pflege interessierte Menschen in Notsituationen dar.

  • PflegeNot Telefon

Seit 2009 stärkt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) die Rechte von älteren, pflegebedürftigen oder behinderten erwachsenen Menschen in stationären Einrichtungen (im Gesetz Verbraucher genannt). Es regelt die Anforderungen an Verträge für ältere, pflegebedürftige oder behinderte erwachsene Menschen, denen Wohnraum überlassen wird und die gleichzeitig Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Das Gesetz enthält ausschließlich vertragliche Regelungen und ist deshalb dem Zivilrecht zuzuordnen. Die Vertragsverhältnisse unterliegen aus diesem Grunde nicht der Aufsicht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz. In Schleswig-Holstein informieren die Verbraucherzentralen über die Rechte im Rahmen des WVBG. Weitere Informationen finden Sie hier.
Informationen zur Pflegerechtsberatung bekommen Sie hier.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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