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Rechte der Schwerbehinderten im Arbeitsleben

Was Sie wissen sollten

  • Die (ordentliche, außerordentliche-, Änderungs-) Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kann nur nach Anhörung der Beteiligten und Zustimmung durch den Kreis erfolgen. Der Arbeitgeber kann eine Kündigung insoweit erst nach erteilter Zustimmung rechtswirksam aussprechen.

  • Daneben bietet der Kreis begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen an. Schwierigkeiten im Arbeitsleben sollen verhindert oder beseitigt werden. Die Hilfestellung erfolgt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Zum Leistungsangebot gehören neben der Beratung auch die Durchführung von Betriebsbegehungen sowie die Einleitung/Abwicklung von Hilfsmaßnahmen.

Hinweise zum Verfahren

  • Bitte stellen Sie den Sachverhalt möglichst detailliert dar und legen Sie vorhandene Unterlagen vor (z.B. Schwerbehindertenausweis, Fetstellungsbescheid über die Art der Behinderung, ggf. auch Arbeitsplatzbeschreibungen, medizinische Stellungnahmen/Gutachten)
  • Die Zuständigkeit ergibt sich in der Regel aus dem Sitz des Betriebes/der Dienststelle, unabhängig vom Wohnort des Schwerbehinderten
  • Sofern die Vertretung durch einen Dritten (Rechtsanwalt, Gewerkschaft, Arbeitgeberverband etc.) erfolgen soll, ist eine schriftlliche Vollmacht vorzulegen

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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