Änderung Luftsicherheitsprogramm für ausländisches Luftfahrtunternehmen beantragen
Volltext
Ausländische Luftfahrtunternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) Flüge durchführen, müssen sicherstellen, dass das Luftsicherheitsprogramm immer aktuell ist.
Haben Sie als Luftfahrtunternehmen ein Luftsicherheitsprogramm, muss dieses fortlaufend aktualisiert werden, damit es weiterhin gültig und zugelassen ist. Änderungen. die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, müssen Sie beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen.
Änderungen am Luftsicherheitsprogramm sind beispielsweise:
- neue rechtliche Rahmenbedingungen
- eine andere Person wird Luftsicherheitsbeauftragte oder Luftsicherheitsbeauftragter
- Namensänderung des Luftfahrtunternehmens
- Änderungen, die Sicherheitsmaßnahmen betreffen
- Änderungen, die die Luftsicherheitsbeauftragten betreffen oder die Vertretenden der Luftsicherheitsbeauftragten
- sonstige Änderungen
Änderungen neuer Verfahren dürfen Sie erst nach Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt umsetzen.
Abhängig von der Änderung ist diese zeitlich befristet oder wird dauerhaft Bestandteil des Luftsicherheitsprogramms.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Um die Änderung am Luftsicherheitsprogramms zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
-
Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Für die Online-Antragstellung benötigen Sie das ELSTER-Unternehmenskonto).
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft die beantragte Änderung am Luftsicherheitsprogramm und stimmt eventuell offene Fragen mit der oder dem Luftsicherheitsbeauftragten ab.
- Nach der Bearbeitung Ihres Antrags durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
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Voraussetzungen
- Sie besitzen ein Luftsicherheitsprogramm und eine gültige Betriebsgenehmigung
-
Sie stellen den Antrag
- als Luftsicherheitsbeauftragte oder Luftsicherheitsbeauftragter
- in Vertretung
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Erforderliche Unterlagen
bei Änderungen an den Sicherheitsmaßnahmen:
- Luftsicherheitsprogramm
bei Änderungen betreffend den Luftsicherheitsbeauftragten oder den Vertretenden der Luftsicherheitsbeauftragten:
- Verpflichtungserklärung
- Nachweise für neue Vertretende des Luftfahrtunternehmens
bei sonstigen Änderungen:
- Anlagen und Nachweise zu sonstigen Änderungen
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
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Kosten
- Die Kosten sind abhängig von den inhaltlichen Änderungen.
Gebühr: Mindestens 100,00 EUR, höchstens 1000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
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Frist
Es gibt keine Frist.
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Bearbeitungsdauer
- 1 — 6 Woche(n)
- Die Bearbeitungsdauer kann unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Vorgangs variieren. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt auf Nachfrage Auskunft zum Stand der Bearbeitung.
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Rechtsgrundlage(n)
§ 9 Abs.2 Ziffer 2 LuftSiG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 LuftSiG i. V. m. § 9 Abs. 1. S.1 Nr. 1-6 LuftSiG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr.300/2008
- § 9 Absatz 2 Ziffer 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- § 9 Absatz 1 Satz 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- Artikel 13 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 300/2008
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Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Sie können innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen.
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Urheber
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
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Onlinedienste
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