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Was erledige ich wo?

Überprüfung des Rückzahlungsbetrags nach einer Kündigung des Riester-Vertrages beantragen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihren Riestervertrag kündigen oder förderschädlich auflösen, müssen Sie die staatlichen Zulagen und erhaltenen Steuerermäßigungen zurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag setzt sich zusammen aus den gewährten Zulagen und den Steuerermäßigungen. Den genauen Rückzahlungsbetrag ermittelt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) und teilt diesen Ihrem Anbieter mit.

Wenn Sie Einwände gegen den Betrag haben, können Sie eine Festsetzung beantragen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Ihr Anbieter behält den Rückzahlungsbetrag von Ihrem Auszahlungsbetrag ein und führt diesen an die ZfA ab.
  • Ihr Anbieter teilt Ihnen die Höhe des einbehaltenen Rückzahlungsbetrages mit.
  • Wenn Sie mit der Höhe des Rückzahlungsbetrages nicht einverstanden sind, können Sie dessen Festsetzung beantragen.
  • Dazu stellen Sie einen schriftlichen Antrag über den Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages. Ihr Anbieter leitet den Antrag an die ZfA weiter.
  • Die ZfA prüft die Höhe des Rückzahlungsbetrages und erteilt Ihnen einen Bescheid.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Riester-Vertrag vollständig oder teilweise gekündigt.
  • Sie haben den Antrag auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags fristgerecht gestellt.

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Formloser Antrag auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

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Welche Fristen muss ich beachten?

  • 1 Jahr(e)
    • Sie müssen den Antrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz stellen.

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Bearbeitungsdauer

  • 4 Woche(n)

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

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Urheber

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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