Abmeldung einer Röntgeneinrichtung
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Volltext
Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden oder das nachfolgend genannte Formular verwenden.
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Verfahrensablauf
Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde. Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
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Voraussetzungen
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan
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Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (Entsorgung, Verkauf, ...),
- Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück
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Rechtsgrundlage(n)
§21 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__21.html
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Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: ja, bei Röntgeneinrichtungen, die nur angezeigt und nicht genehmigt wurden
- Schriftform erforderlich: nur dann erforderlich, wenn es für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung gegeben hat, da diese zurückzusenden ist
Persönliches Erscheinen nötig: nein
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Hinweise (Besonderheiten)
Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/S/strahlenschutz.html
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