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Abmeldung einer Röntgeneinrichtung

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Volltext

Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden oder das nachfolgend genannte Formular verwenden.

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Verfahrensablauf

Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde. Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.

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Voraussetzungen

Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan

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Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (Entsorgung, Verkauf, ...),
  • Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück

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Rechtsgrundlage(n)

§21 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__21.html

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Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja, bei Röntgeneinrichtungen, die nur angezeigt und nicht genehmigt wurden
  • Schriftform erforderlich: nur dann erforderlich, wenn es für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung gegeben hat, da diese zurückzusenden ist

Persönliches Erscheinen nötig: nein

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Hinweise (Besonderheiten)

Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/S/strahlenschutz.html

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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