Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU melden


Leistungsbeschreibung

Wenn Holz-Unternehmen illegal Holz schlagen, führt dies zu vielfältigen negativen Konsequenzen auf internationaler Ebene. Es trägt unter anderem zum Abbau und zur Abholzung von Wäldern bei, gefährdet Biodiversität und schwächt Forstwirtschaft.

Wenn Sie Holz oder Holzerzeugnisse aus Ländern außerhalb der EU erstmalig in die EU importieren möchten, müssen Sie nachweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.

Dafür müssen Sie sich an bestimmte Sorgfaltspflichten halten. Die Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet unter anderem:

  • Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
  • Fakten zum Lieferanten sowie
  • Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.

Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) überprüft, dass Sie als Marktteilnehmer die Vorgaben der Verordnung einhalten.

Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits übermittelten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich per Brief, E-Mail oder online vornehmen:

Per Brief und E-Mail:

  • Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) herunter.
  • Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE
  • Alternativ können Sie sich per Gastzugang beim Onlinedienst »Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU online melden« anmelden, das Formular digital ausfüllen, herunterladen und versenden.
  • Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.

Online:

  • Melden Sie sich mit Ihrem BundID- oder »Elster - Mein Unternehmenskonto«-Zugang bei dem Onlinedienst an.
    • Wenn Sie über keine der beiden Zugänge verfügen, müssen Sie sich neu registrieren.
  • Das Onlineformular führt Sie Schritt für Schritt durch alle Einzelheiten.

Sie erhalten von der BLE eine Bestätigung über Ihre angezeigten Daten.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

keine

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Formular zur Anzeige der Tätigkeit als Markteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Spätestens einen Tag, bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren, müssen Sie die Meldung abgeben.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

1 Woche



  • 1 Woche(n)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Onlinedienste

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück