Auskunft über Wertsicherungsklausel einholen
Leistungsbeschreibung
Das Statistische Bundesamt (StBA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde. Sie erhebt, sammelt und analysiert statistische Informationen zu Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt und gibt unter anderem Auskunft über Wertsicherungsklauseln.
Wenn Sie einen Vertrag mit Wertsicherungsklausel haben, können Sie mit der Rechenhilfe ermitteln, ob eine Anpassung durchgeführt werden kann. So können Sie beispielsweise ermitteln, ob eine Mieterhöhung ansteht oder die Höhe von Unterhaltszahlungen bereits angepasst werden kann.
Sie müssen dazu die Werte aus Ihrem Vertrag in die Rechenhilfe eingeben. Unter anderem müssen eingeben werden:
- die Berechnungsmethode,
- der zugrundeliegende Index,
- die Höhe der nötigen Indexänderung,
- der Bezugszeitpunkt und
- der Berechnungszeitpunkt.
Über die eigentliche Berechnung, wegfallende Indizes und Berechnungsgrundlagen müssen Sie sich so keine Gedanken machen.
Die Auskunft für Wertsicherungsklauseln müssen Sie online beim Statistischen Bundesamt (StBA) abrufen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Die Auskunft für Wertsicherungsklauseln müssen Sie online auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts abrufen.
- Sie gehen auf die Internetseite des Statistischen Bundesamts. Dort werden Sie Schritt für Schritt von der Anwendung durch die nötigen Angaben geführt.
- Anschließend erhalten Sie eine Information, ob eine Anpassung bereits möglich ist. Außerdem werden die Schwellenwerte und die prozentuale Änderung angezeigt.
- Es ist auch möglich direkt einen Geldbetrag auszurechnen. Dieses Ergebnis können Sie zusammen mit Ihren Eingaben ausdrucken und zu Ihrem Vertragspartner oder Anwalt mitnehmen.
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Voraussetzungen
keine
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Welche Unterlagen benötige ich?
keine
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Welche Gebühren fallen an?
keine
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Welche Fristen muss ich beachten?
keine
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Bearbeitungsdauer
keine
Hinweis:
Sie können die Auskünfte jederzeit abrufen.
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Rechtsgrundlage
- Preisstatistikgesetz (PreisStatG)
- Preisklauselgesetz (PrKG)
- §557b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur »Indexmiete« Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Rechtsbehelf
keine
Hinweis:
Bei juristischen Fragen, insbesondere Auslegungsfragen im Einzelfall, verweisen wir auf Rechtsanwälte, Notare oder die Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen.
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Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
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Urheber
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