Benennung als Prüfstelle (PSfF) zur Durchführung von Theorieprüfungen für Fernpilotinnen und Fernpiloten beantragen
Leistungsbeschreibung
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benennt Prüfstellen, die Theorieprüfungen und Auffrischungsschulungen für Fernpilotinnen und Fernpiloten der offenen Kategorie (A2) und der speziellen Kategorie (STS) durchführen dürfen. Die Benennung Ihrer Organisation oder Ihres Einzelunternehmens als Prüfstelle können Sie beim LBA beantragen.
Sie können sich als Prüfstelle für eine Prüfungskategorie, also entweder A2 oder STS, oder für beide benennen lassen.
Die Benennung als Prüfstelle ist jeweils auf 2 Jahre befristet.
Neben dem Erstantrag auf Benennung können Sie beim LBA auch beantragen:
- Änderungen an Ihrer Benennung als Prüfstelle
- Verlängerung Ihrer Benennung als Prüfstelle
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sie können die Benennung als Prüfstelle online beantragen.
- Rufen Sie im Bundesportal verwaltung.bund.de den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das LBA prüft Ihren Antrag.
-
Sie erhalten
- einen Gebührenbescheid sowie
- einen Genehmigungsbescheid mit Zeugnis oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie bezahlen die Gebühren.
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Voraussetzungen
-
Sie beantragen die Benennung als Prüfstelle als
- Organisation oder
- Einzelunternehmen.
- Als natürliche Person können Sie die Benennung nicht beantragen.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Online-Antrag
- Anlage 1 Qualifiziertes Personal sowie dazugehörige Anlagen. Einen Vordruck können Sie auf der Internetseite des LBA herunterladen.
- Nachweis zum Besitzverhältnis der Hauptbetriebsstätte, zum Beispiel Mietvertrag, Pachtvertrag oder Grundbucheintrag
- Falls Sie weitere Betriebsstätten nutzen: Anlage 2 Weitere Betriebsstätten. Einen Vordruck können Sie auf der Internetseite des LBA herunterladen.
- Managementhandbuch, gegebenenfalls auch dazugehörige Anlagen
- Prüfliste zum Managementhandbuch. Einen Vordruck können Sie auf der Internetseite des LBA herunterladen.
- Ausbildungshandbuch, gegebenenfalls auch dazugehörige Anlagen
- Prüfliste zum Ausbildungshandbuch. Einen Vordruck können Sie auf der Internetseite des LBA herunterladen.
- Prüfungsfragenkatalog
Bei Änderungen an der aktuellen Benennung hängt es von der Art der Änderungen ab, ob Nachweise nötig sind.
Bei einer Verlängerung der Benennung benötigt das LBA keine Nachweise. Wenn Sie jedoch mit Ihrer Verlängerung auch Änderungen beantragen, können Nachweise zu den Änderungen erforderlich sein.
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Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr für Erstantrag auf Benennung als Prüfstelle. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
Gebühr: Mindestens 1000,00 EUR, höchstens 3500,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Gebühr für Änderung einer Benennung als Prüfstelle. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
Gebühr: Mindestens 35,00 EUR, höchstens 525,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Gebühr für Verlängerung einer Benennung als Prüfstelle. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
Abgabe: Mindestens 500,00 EUR, höchstens 2000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Für das Beantragen einer Benennung als Prüfstelle besteht keine Frist. Beachten Sie jedoch die Bearbeitungsdauer.
- 1 Monat(e)
- Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Benennung als Prüfstelle frühestens 6 Monate und spätestens 90 Tage vor Ablauf Ihrer Benennung.
- 1 Monat(e)
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Bearbeitungsdauer
- 3 — 24 Monat(e)
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Rechtsgrundlage
- § 21e Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- UAS.OPEN.030 und UAS.STS-01.020 der DVO (EU) 2019/947 sowie zugehörige AMC
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) Anlage Gebührenverzeichnis
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Rechtsbehelf
Widerspruch
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Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Urheber
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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Onlinedienste
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