Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten
Leistungsbeschreibung
Welche Verfahren müssen bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem EU-Land nach Deutschland eingehalten werden?
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland in bestimmten Branchen eine Meldung abgeben.
Nähere Informationen gibt es hier .
Welcher Behörde soll die Entsendung gemeldet werden?
Der Arbeitgeber muss die Meldung gegenüber der Generalzolldirektion abgeben.
Die Meldung erfolgt auf dem
Mindestlohn-Meldeportal
.
Welche Informationen soll die Meldung enthalten?
Eine Übersicht über die Angaben, die die Meldung enthalten muss, findet sich hier .
Diese Angaben werden auf dem Mindestlohn-Meldeportal strukturiert abgefragt.
- Nähere Informationen zur Entsendung
- Mindestlohn-Meldeportal
- Informationen zur Anmeldung bei Entsendung von Mitarbeitern
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
Europäische Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
- Europäische Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996
- Europäische Richtlinie 2018/957 vom 28. Juni 2018
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Europäische Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996
- Europäische Richtlinie 2018/957 vom 28. Juni 2018
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
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