Bescheinigung über genehmigte Verwahrstelle für das Grundbuchamt beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Immobilien für
- Immobilien-Sondervermögen,
- inländische Spezial-Alternative Investmentfonds (Spezial-AIF) mit festen Anlagebedingungen und
- geschlossene Publikums-Alternative Investmentfonds (Publikums-AIF)
erwerben oder veräußern, müssen Sie die zuständige Verwahrstelle in das Grundbuch eintragen lassen beziehungsweise später deren Berechtigung zur Zustimmung zu einer Veräußerung nachweisen.
Um gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu können, dass die Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wurde, benötigen Sie eine Grundbuchamtbescheinigung. Diese können Sie bei der BaFin über das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) online beantragen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Die Grundbuchamtbescheinigung können Sie formlos über das MVP Portal beantragen.
-
Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
- Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
- Geben Sie in Ihrem Antrag den genauen Namen des Investmentvermögens und gegebenenfalls dessen vorherige Namensbezeichnungen sowie das für die Beaufsichtigung zuständige Referat an.
- Senden Sie den Antrag über das MVP Portal an die BaFin.
- Sie erhalten die Bescheinigung als PDF-Datei nach Prüfung über das MVP Portal.
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Voraussetzungen
- Die Verwahrstelle wurde von der BaFin genehmigt.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- formloser Antrag
- bei Vertretung: Vollmacht der antragstellenden KVG
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Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr: 202,00 EUR (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Grundbuchamtbescheinigung muss Ihnen vor Eintragung ins Grundbuch vorliegen.
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Bearbeitungsdauer
- 2 — 4 Woche(n)
- Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel zwischen 2 und 4 Wochen.
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Rechtsgrundlage
- § 246 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- § 284 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- § 264 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
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Rechtsbehelf
Es stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung.
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Urheber
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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Onlinedienste
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