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Was erledige ich wo?

Bewährungshilfe - Bestellung beschließen

Leistungsbeschreibung

Wird eine gegen Sie verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, können Sie vom Gericht der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt werden. Auch wenn Sie unter Führungsaufsicht stehen, bekommen Sie eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Diese/r wird aufgrund richterlichen Beschlusses und ggf. weiteren Auftrages tätig und soll Ihnen helfen, nicht wieder straffällig zu werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Am Ende Ihrer Hauptverhandlung fällt das Strafgericht ein Urteil; dabei entscheidet es gegebenenfalls auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Bestellung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. Urteil und Bewährungsbeschluss werden Ihnen anschließend zugestellt. Sobald sie rechtskräftig sind, beginnt die Maßnahme der Bewährungshilfe.
Führungsaufsicht tritt dagegen im Regelfall erst nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein. Rechtszeitig vor Ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug wird Ihnen eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt. Der entsprechende Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird Ihnen ebenfalls zugestellt.

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Voraussetzungen

  • die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung oder der Eintritt der Führungsaufsicht ist rechtskräftig
  • der Beschluss vom Gericht liegt vor

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gerichtsbeschluss
  • rechtskräftiges Urteil

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bewährungshilfe kann für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit bestellt werden.
Wird die Bewährungshilfe im Rahmen der Führungsaufsicht bestellt, geschieht dies für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht, d. h. mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Beschwerde

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Was sollte ich noch wissen?

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Fachlich freigegeben am

30.03.2023

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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