Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung im Rahmen der Sozialen Entschädigung für anerkannte Schädigungsfolgen erhalten.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Für die Behandlung Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen können Sie über die Leistungen der Krankenbehandlung hinaus, ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung erhalten.
Diese kommen zum Beispiel in Betracht, wenn Sie besondere psychotherapeutische, zahnmedizinische oder stationäre Leistungen benötigen. Ergänzende Leistungen können auch besondere Arzneimittel und heilpädagogische Leistungen für Erwachsene umfassen.
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Voraussetzungen
- Sie haben Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung.
- Wegen der Art und Schwere Ihrer Schädigungsfolgen und des daraus folgenden besonderen Bedarfs sind ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung notwendig.
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
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Rechtsgrundlage
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 43 Absatz 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
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Onlinedienste
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