Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst für eine notwendige Begleitung bei der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung beantragen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Sie können sich von einer anderen Person begleiten lassen, wenn Sie zum Beispiel bei Arztbesuchen oder Behandlungen von anerkannten Schädigungsfolgen Unterstützung benötigen.
Entsteht Ihrer Begleitperson durch die notwendige Begleitung ein Verdienstausfall, kann dieser in angemessenem Umfang ersetzt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Begleitperson hierfür unbezahlten Urlaub nehmen muss.
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Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
- Sie benötigen wegen Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung.
- Sie benötigen wegen Ihres Gesundheitszustands eine Begleitperson für den Weg zur Behandlung oder während des Behandlungsaufenthalts.
- Die Begleitung ist notwendig, weil Sie den Weg nicht allein zurücklegen können oder weil ohne die Begleitung der Erfolg Ihrer Behandlung gefährdet wäre.
- Die begleitende Person ist keine berufsmäßige Begleitung und hat einen Verdienstausfall erlitten.
- Sie sind gegenüber Ihrer Begleitung zur Erstattung des entgangenen Verdienstes verpflichtet.
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Welche Gebühren fallen an?
- Es fallen keine Kosten an.
Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Rechtsgrundlage
- § 53 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
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Onlinedienste
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