Frequenzen für den Versuchsfunk beantragen
Leistungsbeschreibung
Zum Testen neuer Technologien in der Telekommunikation benötigen Sie vorab Frequenzen für den Versuchsfunk. Diese können Sie bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen.
Dazu gehören
- die Entwicklung und Erprobung von Funkanlagen,
- der Einsatz von Funkanlagen für bestimmte Forschungszwecke sowie
- die Erprobung neuartiger Betriebsverfahren.
Die BNetzA prüft, ob Ihre Versuche andere Frequenznutzungen beeinträchtigen könnten, die in der Frequenzverordnung oder im Frequenzplan eingetragen sind. Wenn keine Störungen zu erwarten sind, werden Ihnen die entsprechenden Frequenzbereiche zugeteilt.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sie können die Frequenzzuteilung für den Versuchsfunk online, per Post oder E-Mail beantragen.
Frequenzzuteilung online beantragen:
- Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals auf und öffnen Sie den Online-Antrag.
- Der Online-Antrag führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie das Formular online ab.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls mit Rückfragen oder wegen fehlender Angaben bei Ihnen.
-
Die BNetzA sendet Ihnen per Post
- die Frequenzzuteilung und
- den Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Frequenzzuteilung per Post oder E-Mail beantragen:
- Laden Sie das entsprechende Antragsformular auf der Internetseite der Bundesnetzagentur herunter.
- Sie können das Formular online ausfüllen oder es herunterladen, ausdrucken und dann ausfüllen.
- Senden Sie das Formular mit allen notwendigen Unterlagen per Post oder E-Mail an die Bundesnetzagentur.
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Die weiteren Schritte entsprechen dem Online-Verfahren.
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Voraussetzungen
Ihre Versuche beeinträchtigen keine in der Frequenzverordnung oder im Frequenzplan eingetragenen Frequenznutzungen.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Antrag
- Darlegung von Verwendungszweck, Versuchsaufbau und beabsichtigten Versuchen
- gegebenenfalls Nutzungskonzept
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gegebenenfalls Nachweise zu den subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen
- Zuverlässigkeit,
- Leistungsfähigkeit und
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Fachkunde
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Welche Gebühren fallen an?
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Gebühr für die Frequenzzuteilung
- Die Frequenzzuteilung, unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung, ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen.
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Jahresbeitrag für die Frequenzzuteilung
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Als Inhaberin oder Inhaber einer Frequenzzuteilung zahlen Sie zusätzlich zur Gebühr für die Frequenzzuteilung jährliche Beiträge. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände und Kosten in einem Kalenderjahr. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich.
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Als Inhaberin oder Inhaber einer Frequenzzuteilung zahlen Sie zusätzlich zur Gebühr für die Frequenzzuteilung jährliche Beiträge. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände und Kosten in einem Kalenderjahr. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich.
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Welche Fristen muss ich beachten?
- 1 Jahr(e)
- Die Frequenzzuteilungen sind auf 1 Jahr befristet. Eine Verlängerung muss 6 Wochen vor Ablauf der Zuteilung beantragt werden.
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Bearbeitungsdauer
- 1 — 6 Woche(n)
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Rechtsgrundlage
- § 91 Absatz 3, Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 97 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzverordnung (FreqV)
- Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen (Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen - BNetzA BGebV-FreqZut)
- Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)
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Rechtsbehelf
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Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
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Klage vor dem Verwaltungsgericht
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Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Urheber
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
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Onlinedienste
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