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Härtefallerlass der BAföG-Rückzahlungsschuld nach Ablehnung eines Kooperationserlasses beantragen


Leistungsbeschreibung

Ihre Entscheidung für oder gegen ein BAföG-Ausbildungsdarlehen soll Sie nicht zu Verschuldungsängsten führen. So können Sie einen Härtefallerlass stellen, wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde.

Mit Härtefall ist ein nur geringfügiger Verstoß gegen Ihre Pflichten zur Zahlung und Mitwirkung im gesamten Rückzahlungszeitraum gemeint.

Ihr Antrag kann

  • zu einem Härtefallerlass führen:
    • Ihnen wird die (Rest-)Schuld Ihres BAföG-Darlehens erlassen.
  • zu einer Ablehnung führen:
    • Sie müssen die verbliebenen Schulden in Höhe Ihres BAföG-Darlehens einschließlich offener Kosten und Zinsen zurückzahlen.

Sie können Ihren Antrag formlos

  • telefonisch,
  • schriftlich und
  • online

beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie formlos

  • telefonisch
  • schriftlich und
  • online

beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen.

  • Wenn Sie Ihren Antrag telefonisch stellen:
    • Rufen Sie eine der angegebenen Telefonnummern des BVA an.
    • Stellen Sie den Antrag.
  • Wenn Sie Ihren Antrag schriftlich stellen:
    • Schicken Sie den formlosen, sowie unterschriebenen Antrag - unter Angabe Ihres Geschäftszeichens - per Post an das BVA.
  • Wenn Sie Ihren Antrag online stellen:
    • Öffnen Sie das BAföG-Online Portal des BVA und registrieren Sie sich dort.
    • Nach der Registrierung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Folgen Sie den Schritten in der E-Mail, um die Registrierung abzuschließen.
    • Melden Sie sich im BAföG-Online Portal an.
    • Klicken Sie »Antragsformulare« an und wählen Sie das Formular »Härtefallerlass« über den Button »Antrag stellen« aus.
    • Füllen Sie das Formular aus und drücken Sie auf den Button »Senden«.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie per Post vom BVA.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, sind Sie schuldenfrei und müssen das Darlehen nicht mehr zurückzahlen.
  • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, müssen Sie die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe zurückzahlen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn

  • Ihnen ein Kooperationserlass vom Bundesverwaltungsamt (BVA) abgelehnt wurde.

Voraussetzungen für den Härtefallerlass:

  • innerhalb des Rückzahlungszeitraums
    • wurden höchstens 1 Mal Anschriftenermittlungskosten gegen Sie erhoben;
      • das passiert, wenn Sie die Änderung Ihres Namens oder die Änderungen Ihrer Wohnanschrift nicht mitgeteilt haben und das Bundesverwaltungsamt (BVA) diese ermitteln musste
    • wurde nie ein Bußgeld gegen Sie bestandskräftig festgesetzt;
      • Bußgelder werden erhoben, wenn Sie Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt haben
    • haben Sie sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen;
      • sind Rückstandszinsen höchstens für die Dauer von insgesamt 150 Tagen angefallen.

Hinweis
Zinsen werden immer dann erhoben, wenn Sie mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in Rückstand geraten sind.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • keine

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

  • keine

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragstellung: innerhalb 1 Monats nach Ablehnung des Kooperationserlasses

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

  • Bearbeitungsdauer des Antrags: 3 Monate

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform nötig: nein
  • persönliches Erscheinen: nein

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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