Informationen über Katastrophenschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken erhalten
Leistungsbeschreibung
Bei einem Notfall in einem Kernkraftwerk arbeiten Bund, Land, Kommunen und Betreiber zusammen, um die Bevölkerung zu schützen. Für die betroffenen Gebiete gibt es vorbereitete Katastrophenschutzpläne.
Mögliche Sofortmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Aufenthalt in Gebäuden zum Schutz vor Strahlung
- Ausgabe und Einnahme von Jodtabletten
- Evakuierung aus betroffenen Gebieten
- Warnungen vor dem Verzehr bestimmter Lebensmittel
Zusätzlich können längerfristige Maßnahmen erforderlich sein, zum Beispiel:
- Verhaltensempfehlungen (Zuhause bleiben, Fenster schließen)
- Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln
- Maßnahmen in der Landwirtschaft
- Dekontamination oder Umsiedlung
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt.
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Was sollte ich noch wissen?
- Für die Planungsgebiete um die kerntechnischen Anlagen liegen entsprechende Katastrophenschutzpläne bei den Katastrophenschutzbehörden vor.
- Für den Katastrophenschutz sind vor allem die Bundesländer zuständig. Der Bund übernimmt insbesondere Aufgaben im Bereich Strahlenschutzvorsorge.
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Urheber
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Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG)
- § 7 Atomgesetz (AtG)
- § 19 Atomgesetz (AtG)
- § 97 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- § 101 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- § 105 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- § 28 Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG)
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