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Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Angehörige, Nahestehende und Hinterbliebene von Geschädigten beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Wenn jemand einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, kann diese Person dafür Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten.

Neben den geschädigten Personen können auch Sie als enges Familienmitglied Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhalten, wenn

  • Sie selbst nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert sind oder
  • Ihre Absicherung aufgrund der Schädigungsfolge nicht aufrechterhalten können und
  • das Versagen der Leistungen für Sie unzumutbar wäre.

Wenn die geschädigte Person verstorben ist, können Sie die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch als Hinterbliebene beziehungsweise Hinterbliebener erhalten.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie sind mit einer Person mit anerkannten Schädigungsfolgen
    • verheiratet,
    • leben mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder
    • sind
      • Elternteil,
      • Kind,
      • Bruder oder Schwester.
  • Die Person hat einen Schädigungsgrad von mindestens 50.
  • Sie sind nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert oder können Ihre bisherige Absicherung aufgrund der Schädigungsfolgen der Person nicht weiter aufrechterhalten.
  • Ohne die Leistungen würde für Sie eine unbillige Härte entstehen. Das heißt, dass es unzumutbar wäre, Ihnen keine Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts zu gewähren.

Falls die geschädigte Person an den anerkannten Schädigungsfolgen verstorben ist:

  • Sie gehören zu den Hinterbliebenen, sind also
    • Witwe beziehungsweise Witwer,
    • Waise,
    • Elternteil oder
    • betreuungsunterhaltsberechtigt.
  • Sie sind nicht anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert oder können Ihre bisherige Absicherung in der Situation nicht weiter aufrechterhalten.
  • Ohne die Leistungen würde für Sie eine unbillige Härte entstehen. Das heißt, dass es unzumutbar wäre, Ihnen keine Krankenbehandlung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts zu gewähren.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.



  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

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Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Sozialgericht

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An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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