Meldung zu Hilfsmitteln im Rahmen der Rehabilitation für gesetzlich Unfallversicherte einreichen
Volltext
Hilfsmittel sind alle verordneten Sachen, die
- den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder
- die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen und
- beim Erreichen der Teilhabe und Rehabilitationsziele helfen können.
Zu den Hilfsmitteln gehören insbesondere:
- Körperersatzstücke, zum Beispiel Prothesen
- orthopädische Hilfsmittel, zum Beispiel Stützapparate orthopädische Schuhe, Handschuhe und
- andere Hilfsmittel wie Hörgeräte, Brillen, Zahnersatz, Rollstühle und Blindenführhunde
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt auch die Kosten für mögliche Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen der Hilfsmittel.
Die Hilfsmittel gelten als Sachleistung. Sie können sie in der Regel kostenfrei nutzen.
Soweit für Hilfsmittel ein Festbetrag festgelegt wurde, übernimmt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse regelmäßig die Kosten im Umfang des gesetzlichen Festbetrages.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie in der Regel keinen Eigenanteil zahlen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein Hilfsmittel benötigen, lassen Sie sich eine ärztliche Verordnung ausstellen von
- Ihrer Durchgangsärztin oder Ihrem Durchgangsarzt beziehungsweise
- Ihrer behandelnden Fachärztin oder Ihrem behandelnden Facharzt.
Eine ärztliche Verordnung meint ein ärztliches Rezept oder eine Verschreibung. Diese lösen Sie beim Anbieter des Hilfsmittels ein.
Sollten Sie zum Beispiel eine Zuzahlung für das Hilfsmittel geleistet haben, können Sie den Zahlungsbeleg online oder per Post einreichen.
- Online-Dienst:Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
-
Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
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Voraussetzungen
- Sie hatten einen anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall oder
- Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit
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Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
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Frist
Es gibt keine Frist.
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Bearbeitungsdauer
- 1 — 2 Woche(n)
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Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Urheber
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Onlinedienste
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