Meldungen über Finanzkontendaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) abgeben
Volltext
Der Common Reporting Standard (CRS) verpflichtet Finanzinstitute (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) den Kampf gegen Steuerflucht zu unterstützen. Um dies zu erreichen müssen die Finanzinstitute feststellen, in welchem Land ihre Kunden steuerpflichtig sind. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut dieses Verfahren indem es unter anderem die Daten an die teilnehmenden Staaten übermittelt.
An dem Austauschverfahren sind mittlerweile über 90 Staaten beteiligt.
Insbesondere folgende Finanzkonteninformationen werden ausgetauscht:
- Name
- Anschrift
- Ansässigkeitsstaat
- Steueridentifikationsnummer
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Kontonummer
- Name und Identifikationsnummer des Finanzinstituts
- Kontosaldo
- Zinsen / Dividenden / sonstige Einkünfte
Finanzinstitute müssen bestimmte Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von meldepflichtigen Finanzkonten einhalten. Hierzu gehört auch die Einholung von Selbstauskünften. Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchten die Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden bestimmen. Kontoinhaber müssen die Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben ihrem Finanzinstitut zukommen lassen.
Die Finanzinstitute melden jährlich in elektronischer Form die als meldepflichtig identifizierten Konten an das BZSt. Für die Übermittlung der Daten stehen ein Onlineformular oder eine Massendatenschnittstelle zur Verfügung. Die Übermittlung kann auch von einem Dienstleister durchgeführt werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Die Selbstauskunft zu steuerliche Ansässigkeit wird von Finanzinstitut (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) versendet.
- Meldepflichtige Finanzinstitute müssen ihre Finanzkontendaten nach festgelegten Kriterien auf eine steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaber oder beherrschenden Personen in einem Meldestaat hin überprüfen.
- Insbesondere bei Neueröffnung eines Kontos kann eine Selbstauskunft eingeholt werden.
- Bei bestehenden Konten kann die Meldepflicht auch anhand von Indizien festgestellt werden. Dies kann zum Beispiel eine aktuelle Post- oder Hausanschrift, eine Telefonnummer, oder eine aktuell gültige Handlungsvollmacht zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldestaat sein.
- Die nach den Sorgfaltspflichten ermittelten Finanzkontendaten sind jährlich in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
- Vor der erstmaligen Übermittlung ist eine Anmeldung des Datensenders (Finanzinstitut oder beauftragter Dienstleister) im Fachbereich CRS des BZSt notwendig.
- Die Meldungen erfolgen über das BZSt-Online Portal (BOP) oder die Massendatenschnittstelle (ELMA). Hierfür ist ein durch das BZSt ausgestelltes Zertifikat (BOP und ELMA) oder ein durch das Verfahren Elster ausgestelltes Zertifikat (nur bei BOP möglich) erforderlich. Der genaue Weg ist auf der Internetseite des BZSt in Handbüchern und Videos beschrieben.
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Für jede Übermittlung erhält das meldende Finanzinstitut beziehungsweise der meldende Dienstleister eine technische Rückmeldungen über den Stand und das Ergebnis der Verarbeitung. Soweit Daten abgewiesen wurden, sind die Fehler zu beheben und die Daten erneut zu übermitteln.
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Voraussetzungen
Meldepflichtige Konten umfasst Konten von:
- natürlichen Personen oder
- Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen)
- die nach dem Steuerrecht eines anderen Teilnehmerstaates in diesem ansässig sind
Konten von passiven Rechtsträgern sind auch dann meldepflichtige Konten, wenn eine dahinterstehenden beherrschende natürliche Person nach dem Steuerrecht eines anderes Teilnehmerstaates in diesem ansässig ist.
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Erforderliche Unterlagen
keine
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Kosten
keine
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Frist
Die Meldung erfolgt jährlich, jeweils bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr.
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Bearbeitungsdauer
Die Datenübermittler erhalten eine technische Rückmeldung für ihre CRS-Meldung. In der Regel dauert dies maximal 2 Tage. Bei technischen Wartungsarbeiten außerhalb der Abgabefrist kann die Bearbeitung 1-2 Wochen dauern.
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Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Gesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung: Multilateral Competent Authority Agreement (MCAA) vom 29. Oktober 2014
- § 5 Absatz 1 Nummer 5b Finanzverwaltungsgesetz
- Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG)
- Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG)
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Rechtsbehelf
keine
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Formulare
Formular: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
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Urheber
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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