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Was erledige ich wo?

Nahrungsergänzungsmitteln zum Verkauf in Deutschland mitteilen


Leistungsbeschreibung

Nahrungsergänzungsmittel müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Herstellung oder Deklarierung, sondern auch, wenn Sie das Erzeugnis zum Verkauf oder Nutzung bereitstellen.

In folgenden Fällen senden Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):

Erstanzeige: 
Spätestens, wenn Sie das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt vertreiben oder zur Nutzung oder zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies dem BVL mitteilen. Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.

Änderungsanzeige: 
Teilen Sie dem BVL zum Beispiel mit, wenn das bereits gemeldete Erzeugnis 

  • eine geänderte Rezeptur hat, 
  • Sie die Verzehrempfehlungen anpassen oder 
  • Ihr Unternehmen eine neue Adresse hat. 

Zweitanzeige: Sie müssen ebenfalls eine Mitteilung senden, wenn das Erzeugnis 

  • bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet ist und 
  • Sie das Erzeugnis erstmals in Deutschland auf den Markt bringen möchten.

Das BVL gibt Ihre Informationen an die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie sind als Unternehmen dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
Das BVL bewertet nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse, also inwiefern diese mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Das BVL kann Ihnen im Rahmen der Mitteilung daher nicht bestätigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige eines Nahrungsergänzungsmittels erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:

  • Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
  • Füllen Sie das Formular aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Anzeige online ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie planen Nahrungsergänzungsmittel auf den deutschen Markt zu bringen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden soll
  • Bei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.
  • Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen
  • Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional: 
    • Bestätigung der Erstanzeige als Kopie
    • gegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

  • Es fallen keine Kosten an.

    Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige müssen Sie spätestens vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

Dauer: 0,5 Stunden

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: 
Mit dem Absenden des Anzeigeformulars beziehungsweise dem Erhalt der Eingangsbestätigung ist die Bearbeitung abgeschlossen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

keine

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Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

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Was sollte ich noch wissen?

Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige stellt keine Bescheinigung darüber dar, ob das Erzeugnis verkehrsfähig ist. Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses (zum Beispiel Kennzeichnung) wird bei der Anzeige nicht überprüft. 
Eine Anzeige ersetzt nicht die eigenverantwortliche Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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