Nicht vorgenommenen oder zu niedrigen Steuerabzug auf inländische Einkünfte von ausländischen Investmentmentfonds melden
Leistungsbeschreibung
Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften
- der Körperschaftsteuer.
Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht
- kein oder
- ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.
Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Laden Sie sich von der Internetseite des BZSt das Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Das BZSt bearbeitet Ihre Anzeige. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Das BZSt schickt Ihnen einen Bescheid mit den nachzuzahlenden Steuern zu.
- Sie zahlen die ausstehenden Steuern an das BZSt.
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Voraussetzungen
Die Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen auf inländische Beteiligungseinnahmen müssen einreichen:
-
Investmentfonds mit Sitz im Ausland auf deren inländische Einkünfte zu Unrecht
- kein oder
-
ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde
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Welche Unterlagen benötige ich?
Bei der Anzeige zur Nachentrichtung müssen sie einreichen:
- Anlage zur Mitteilung über Einkünfte
- Bestätigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates, dass der Investmentfonds während des Geschäftsjahres den angegebenen Sitz beziehungsweise Ort der Geschäftsleitung hatte und daher nach dem maßgeblichen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abkommensberechtigt ist
- Statusbescheinigung oder
- Formular InvSt 8 - Fragebogen / Antrag mit Anlagen (OGAW-Pass, Anlagebedingungen)
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Welche Gebühren fallen an?
keine
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Welche Fristen muss ich beachten?
- Übermittlung der Anzeige: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
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Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung der Anzeige: in der Regel 12 Wochen
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Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.V.m . § 44 Absatz 5
Satz 2 EStG i. V. m. § 167 Absatz 1 AO und § 155 AO
- § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Investmentsteuergesetz (InvStG)
- § 44 Absatz 5 Satz 2 Einkommenssteuergeset (EStG)
- § 167 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) und § 155 Abgabenordnung (AO)
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Rechtsbehelf
- Einspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
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Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
- persönliches Erscheinen: nein
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Urheber
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