Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Pflege: Pflegewohngeld


Leistungsbeschreibung

Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege. Es wird an die Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner gewährt, deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht. Dabei gilt eine Einkommensgrenze. Pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen mit geringen Einkünften und geringem Vermögen werden auf diese Weise von den Investitionskosten entlastet.
Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich insbesondere nach den Investitionskosten des Pflegeheimes und der Einkommens- und Vermögenssituation der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des Bewohners. Maximal können 15,35 Euro täglich an Pflegewohngeld gewährt werden.
Die Förderung ist von dem Träger der Pflegeeinrichtung bei dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Für die Antragstellung ist die Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des pflegebedürftigen Bewohners erforderlich. Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation können der Bewilligungsbehörde gesondert zugeleitet oder dem Antrag der Pflegeeinrichtung in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden. In bestimmten Fällen kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch von der oder dem Pflegebedürftigen selbst gestellt werden.
Pflegewohngeld wird nur für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gezahlt, für die ein Träger der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe bereits trägt oder im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit zu tragen hätte.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Amt für Soziales oder Sozialamt).

Auskünfte erteilt auch die zuständige vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Leistungsbescheid der Pflegekasse,
  • Nachweise über das Einkommen (auch Renten) und das vorhandene Vermögen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gewährt.
Es kann auch ab Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse gestellt wird.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

  • § 9 i. V. mit § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI),
  • § 6 Abs. 4 Landespflegegesetz (LPflegeG),
  • § 8f. Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld finden Sie auch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück