Ruhen der Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gezahlten Beiträgen an die Künstlersozialkasse
Leistungsbeschreibung
Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung - also die Sozialversicherungsbeiträge - pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.
Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.
- Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
- Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
- Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
- Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
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Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
- den Beitragsrückstand sowie
- darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.
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Voraussetzungen
Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn
- Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
- Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
- Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.
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Welche Unterlagen benötige ich?
Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten für Sie an.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.
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Bearbeitungsdauer
Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.
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Rechtsgrundlage
- § 16 Absatz 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 16 Absatz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 16a Absatz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
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Rechtsbehelf
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Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
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Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
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Urheber
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