Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
Leistungsbeschreibung
Sie haben im Ausland einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in einem der nachfolgenden Berufe:
- Erzieherin/Erzieher,
- Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger
- Heilpädagogin/Heilpädagoge (Fachschule),
- Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent
erlangt? Dann können Sie die Anerkennung Ihres sozialpädagogischen Berufsabschlusses in Schleswig-Holstein im Bereich der Fachschulen/Berufsfachschulen beantragen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag an die zuständige Stelle oder über den einheitlichen Ansprechpartner mittels Online-Antrag.
Im Anschluss erfolgt die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit dem Beruf spezifischen Anforderungskatalogs.
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An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
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Voraussetzungen
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer Hochschulausbildung im Herkunftsland, der dort zum Einsatz als Sozialarbeiter/in, Heilpädagoge/in bzw. Kindheitspädagoge/in berechtigt.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Prüfung auf Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse hinsichtlich der genannten Qualifikationen als Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger von Drittstaaten sind vorzulegen:
- Persönlicher Antrag,
- Ausweisdokument (Pass, Aufenthaltstitel)
- Kopie und eine von einer oder einem amtlich vereidigten Übersetzerin oder Übersetzer gefertigten durchgeführte Übersetzung der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie
- gegebenenfalls Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und -tätigkeit,
- Informationen zu den Lehrinhalten und dem Stundenzuschnitt der erfolgten Ausbildung,
Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.
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Welche Gebühren fallen an?
100,00 Euro, Möglichkeit der Gebührenbefreiung bei Nachweis von Leistungsbezug
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Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
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Rechtsgrundlage
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH)
- Fachschulverordnung (FSVO)
- Berufsfachschulverordnung (BFSVO)
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Anträge / Formulare
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann über den einheitlichen Ansprechpartner elektronisch erfolgen.
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Was sollte ich noch wissen?
- Berufsanerkennung reglementierter Berufe
- Anerkennung in Deutschland - Das Informationsportal der Bundesregierung
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Fachlich freigegeben durch
MBWK
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Fachlich freigegeben am
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