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Was erledige ich wo?

Tätigkeitsnachweise für eine bezuschusste Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) als Träger von Beratungsangeboten einreichen


Leistungsbeschreibung

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt und berät alle Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige kostenlos und bundesweit in allen Fragen zu Rehabilitation und Teilhabe.

Wenn Sie als Träger solche Beratungsangebote anbieten und dafür Zuschüsse erhalten, müssen Sie die zweckgerichtete Verwendung der Zuschüsse nachweisen. Zur Prüfung der zweckgerichteten Verwendung der Zuschüsse müssen Sie jährlich Ihre Tätigkeitsnachweise einreichen. Geprüft wird insbesondere:

  • ob Sie die inhaltlichen Ziele erreicht haben
  • ob Ihre Verwendung der Mittel zweckgerichtet und wirtschaftlich erfolgt ist
  • ob Ihre Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen die Tätigkeitsberichte über das ProDaBa-Portal der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatungen (gsub) ein.
  • Ihre Unterlagen laden Sie direkt in dem Portal hoch.
  • Der Prüfbescheid wird Ihnen digital und rechtssicher in Ihrem Portal-Postfach bereitgestellt.
  • Über diesen Weg erfolgen auch die Rückmeldungen, falls Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
  • Ein paralleler Versand des Bescheids auf dem Postweg entfällt.
  • Sie haben bei Bedarf die Möglichkeit, über das Portal ein digitales Widerspruchsverfahren gegen den Prüfbescheid zu nutzen.

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Voraussetzungen

  • Tätigkeitsnachweise können nur Träger einreichen, die Zuschüsse zur Finanzierung von Beratungsangeboten nach der Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) erhalten.

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Tätigkeitsnachweise

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Welche Gebühren fallen an?

  • Es fallen keine Kosten an.

    Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

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Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Tätigkeitsnachweise jedes Jahr bis zum 31. März für das vorhergehende Kalenderjahr einreichen.



  • 1 Monat(e)
    • Widerspruchsfrist gegen einen möglichen Rückforderungsbescheid: 1 Monat

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Bearbeitungsdauer

  • 1 — 9 Monat(e)

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen den Prüf- oder Widerrufsbescheid

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Was sollte ich noch wissen?

Ausgaben, die nicht zweckgerichtet oder nicht wirtschaftlich und sparsam verausgabt wurden, können rückwirkend samt Zinsen zurückgefordert werden.

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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