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Verbringungsgenehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen beantragen


Leistungsbeschreibung

Möchten Sie zivile Explosivstoffe wie zum Beispiel Schießpulver, Treibladungspulver oder Sprengstoffe transportieren? Der Transport dieser zivilen Explosivstoffe ist in Deutschland und der Europäischen Union gesetzlich geregelt. Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus transportieren möchten, benötigen Sie dafür vorab eine Genehmigung. Diese sogenannte Verbringungsgenehmigung müssen Sie beantragen. Sie kann für einmaliges Verbringen oder für mehrmaliges Verbringen innerhalb eine auf 2 Jahre begrenzten Zeitraums beantragt werden.

Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Genehmigung von grenzüberschreitenden Transporten ziviler Explosivstoffe.

In dem Antrag auf Erteilung der Verbringungsgenehmigung müssen Sie angeben, wer die Explosivstoffe verbringt beziehungsweise transportiert. Diese Person ist die sogenannte Frachtführerin oder der Frachtführer. Sie müssen außerdem darlegen, auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll und wer der Absender und Empfänger ist. Führen Sie hierbei die gesamte Transportroute einschließlich der Durchfuhrländer auf. Weitere notwendige Angaben ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 15a Absatz 1 und 3 des Sprengstoffgesetzes.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Die Verbringungsgenehmigung können Sie schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder zuständigen Landesbehörde beantragen:

  • Senden Sie das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihrem Antrag und setzt sich bei eventuellen Nachfragen mit Ihnen in Kontakt.

Sie erhalten per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und bei erfolgreicher Prüfung eine Verbringungsgenehmigung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein zum Umgang mit Explosionsstoffen
  • bei Empfang von Explosivstoffen: Nachweis der Berechtigung zum Erwerb von Explosivstoffen

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antragsformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" 
  • Kopie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

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Welche Gebühren fallen an?

Die Abrechnung erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die Kosten pro Arbeitsstunde betragen 161,00 EUR.



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Welche Fristen muss ich beachten?

  • 2 Jahr(e)
    • maximaler Zeitraum für eine Verbringungsgenehmigung
  • 3 Monat(e)
    • in der Regel der Zeitraum für einen einmaligen Transport

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Bearbeitungsdauer

  • 4 Woche(n)

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

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Was sollte ich noch wissen?

Im Einzelfall müssen technische Informationen ausgetauscht werden. Deswegen kann die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erfolgen. Detailfragen können Sie mit der BAM zu klären.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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