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Was erledige ich wo?

Zahlung des Schadensausgleichs für strahlenbelastetes Wild beantragen


Leistungsbeschreibung

Lebensmittel, die einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 600 Becquerel pro Kilogramm aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten.

Ist das von Ihnen erlegte Wild dementsprechend strahlenbelastet/radioaktiv belastet und darf nicht vermarktet werden, wird auf Antrag geprüft, ob Ihnen ein Schadensausgleich gezahlt wird.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen je nach Wildtier ein Pauschalbetrag als Schadensausgleich gezahlt.

Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) auf Zahlung eines Schadensausgleichs und die o.g. Nachweise reichen Sie per Post bei Ihrer zuständigen Landesstelle ein. Diese leiten Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) nach Prüfung ohne die erforderlichen Nachweise an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Landesministerien, Kommunalbehörden und Jagdverbänden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zahlung eines Schadensausgleichs müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Landesstelle einreichen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Laden Sie den Antragsvordruck auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA) herunter oder bearbeiten Sie ihn online.
  • Füllen Sie die erste Seite des Antragsvordrucks aus.
  • Fügen Sie für jedes Wildtier, für das eine Ausgleichszahlung beantragt wird, die zweite Seite (die sogenannte Anlage) des Antragsvordrucks Ihrem Antrag bei.
  • Schicken Sie den Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben an Ihre zuständige Landesstelle.
  • Die zweite Seite (die sogenannte Anlage) wird von der für Sie zuständigen Landesstelle ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung an das BVA weitergeleitet.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag.
  • Bei Anerkennung erhalten Sie vom BVA einen Bewilligungsbescheid und der Schadensausgleich wird auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
  • Wenn Ihr Antrag nicht anerkannt werden kann, erhalten Sie vom BVA einen Ablehnungsbescheid.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Eine Zahlung eines Schadensausgleichs können Sie beantragen, wenn:

  • die Strahlenmessung beim Wildtier als Messwert mindestens 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm ergeben hat,
  • Sie die Strahlenmessung über eine anerkannte Messstelle durchgeführt haben,
  • aus dem Vernichtungsnachweis für das Wildtier hervorgeht, dass dieses nach der Kategorie I vernichtet wurde.

Hinweis
Wer die für Sie zuständige Messstelle ist, erfahren Sie über Ihre zuständige Landesbehörde.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Im Original:
    • Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
    • Nachweis über ggf. entstandene Untersuchungskosten
    • amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie I
    • Handelspapier mit Handelspapiernummer und Datum

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

  • keine

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Datum der Strahlenmessung durch anerkannte Messstelle) bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 2 Monate

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform nötig: ja
persönliches Erscheinen: nein

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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