Lernförderung in besonderen Einzelfällen
Bei Schüler*innen kann eine ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt werden, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulischen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Ziele zu erreichen. Eine Bestätigung der Schule ist erforderlich.
Ein Antrag ist beim Bezug von Wohngeld erforderlich. Für Leistungsbezieher von Bürgergeld, Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und AsylbLG ist eine Anfrage beim zuständigen Sozialzentrum/Fachdienst Migrationsmanagement ausreichend.
Die Leistung wird direkt über die Bildungskarte mit dem Anbieter abgerechnet.