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Ermäßigung des Regelelternbeitrages für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (§ 25 Abs. 3 KiTaG)

Ein Betreuungsplatz für ein Kind unter 3 Jahren kostet maximal 5,80 pro wöchentlicher Betreuungsstunde (z. B. bei einer Betreuung von 30 Stunden wöchentlich 174 pro Monat). Für Kinder über 3 Jahre kostet ein Betreuungsplatz 5,66 pro wöchentlicher Betreuungsstunde (z. B. bei einer Betreuung von 30 Stunden wöchentlich 169,80 pro Monat).

Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern, deren Kind/Kinder eine Kindertageseinrichtung/en besuchen, können beim örtlichen Sozialzentrum eine Ermäßigung (Sozialstaffel) beantragen.

Die Ermäßigung ist von Ihrem Bedarf und Ihrem Einkommen abhängig.

Sollte es weitere Geschwisterkinder (im selben Haushalt) in der Krippe, Kindertagespflege oder im Hort geben, so kann eine Geschwisterermäßigung beantragt werden. Diese Geschwisterermäßigung ist unabhängig davon, wie viel Sie verdienen. Für das zweitälteste Kind beträgt der Elternbeitrag 50% der Kitagebühren. Jüngere Geschwisterkinder sind zu 100% vom Elternbeitrag befreit.

Den Vordruck für die Beantragung einer Ermäßigung finden Sie im Bereich Dokumente.


Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?

Entnehmen Sie bitte dem Antragsformular, welche Belege beizufügen sind.
Legen Sie bei gleichbleibendem Einkommen bitte die Nachweise der letzten drei Monate zum Antrag. Bitte fügen Sie Ihre Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate dem Antrag hinzu, wenn Ihr Einkommen monatlich wechselt.
Hinweise:


  • Kosten der Kindertageseinrichtung, wie zum Beispiel Verpflegungskosten, Bastelbedarf oder Ausflüge gehören nicht zur Sozialstaffel/Ermäßigung und sind von der/dem Antragsteller*in zu tragen.
  • Eine Ermäßigung wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialzentrum eingegangen ist. Rückwirkende Bewilligungen sind nicht möglich. Der jeweilige Bewilligungszeitraum ist dem Ermäßigungsschreiben zu entnehmen.
  • Ermäßigungsrelevante Änderungen der Antragsangaben (insbesondere über die Einkommensverhältnisse) sind der für die Ermäßigungsmitteilung zuständigen Sachbearbeiter*in des Sozialzentrums unverzüglich mitzuteilen.
  • Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in voller Höhe.
  • Der örtliche Träger übernimmt oder erlässt auch teilweise den Elternbeitrag. Das geschieht immer dann, wenn das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze ist. Nach Abzug des Elternbeitrags stehen den Eltern mindestens 75 % des Einkommens über der Einkommensgrenze noch zur Verfügung.

An wen kann ich mich wenden?

Die Antragsannahme sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Auch beantwortet Ihnen Ihr*e Ansprechpartner*in vor Ort Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Kindergartengebühr und ist Ihnen behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.

Formulare/Anträge (ohne Bezug von Sozialleistung/en)

Formulare/Anträge (bei Bezug von Sozialleistung/Kinderzuschlag)

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