Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?
Folgende Personen haben unter anderem im Bedarfsfall Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
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alleinstehende Personen, die keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld für Erwerbsfähige und nicht-erwerbsfähige Leistungsberechtigte) haben und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
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Personen, deren Anspruch auf Bürgergeld endet, weil sie sich voraussichtlich länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten,
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Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen,
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Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
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Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte (in Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheimen), deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen (Lebensunterhalt in Einrichtungen).
Mögliche Leistungen sind
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Regelsatz
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Unterkunftskosten
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Heizkosten
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gegebenenfalls Mehrbedarf bei Erfüllen der Voraussetzungen
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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung