Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Folgende Personen haben unter anderem im Bedarfsfall Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

  • alleinstehende Personen, die keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld für Erwerbsfähige und nicht-erwerbsfähige Leistungsberechtigte) haben und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
  • Personen, deren Anspruch auf Bürgergeld endet, weil sie sich voraussichtlich länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten,
  • Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
  • Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte (in Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheimen), deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen (Lebensunterhalt in Einrichtungen).

Mögliche Leistungen sind

  • Regelsatz
  • Unterkunftskosten
  • Heizkosten
  • gegebenenfalls Mehrbedarf bei Erfüllen der Voraussetzungen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
nach oben zurück