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Vormundschaft

Die Vormundschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Familiengerichts ein:

Dies ist z. B. beim Tod beider Eltern, aber auch bei einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge, einer anonymen Geburt oder bei der Einreise eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings der Fall. Hier kann das Familiengericht das Jugendamt als Vormund*in einsetzen (bestellte Amtsvormundschaft).

Bei nicht ehelichen Kindern, wird eine Vormund*in eingesetzt, solange die Mutter noch minderjährig ist sowie während eines laufenden Adoptionsverfahrens (gesetzliche Amtsvormundschaft).

Als Vormund übernimmt das Jugendamt die umfassende rechtliche Vertretung der Interessen des Kindes. Hierbei erfolgt insbesondere in persönlichen Angelegenheiten und Erziehungsfragen eine enge Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts, Pflegekinderdienst, Pflegeeltern, Eltern, Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung und der Adoptionsvermittlungsstelle.

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