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Pflegschaft

Die Pflegschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Familiengerichtes ein:

Eine Bestellung eines Pflegers erfolgt wegen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes bei der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge, oder wenn ein ehrenamtlicher Vormund, d. h. eine geeignete Einzelperson nicht zum Pfleger bestellt werden kann.

Die Pflegschaft beinhaltet immer nur Teilbereiche der elterlichen Sorge (z. B. Wahrnehmung der Gesundheitssorge, Wahrnehmung der Vermögenssorge, Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Regelung von Erbschaftssachen usw.).

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