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Grundsätzlich haben Eltern zu voll- und teilstationären Jugendhilfemaßnahmen beizutragen. Diese Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach ihrem Einkommen und den persönlichen Aufwendungen. Mindestens ist jedoch bei vollstationären Maßnahmen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu entrichten.

Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfe dienen ( zum Beispiel Berufsausbildungsbeihilfe, BaföG, Renten) sind unabhängig hiervon einzusetzen.

Legasthenie/ Dyskalkulie:
Die Voraussetzungen richten sich nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII.
Falls Ihr Kind Leistungen beantragen möchte, setzen Sie sich bitte vorab mit Frau Reestorff unter der angegebenen Rufnummer in Verbindung.

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