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Grundsätzlich haben Eltern zu voll- und teilstationären Jugendhilfemaßnahmen beizutragen. Diese Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach ihrem Einkommen und den persönlichen Aufwendungen. Mindestens ist jedoch bei vollstationären Maßnahmen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu entrichten.
Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfe dienen (zum Beispiel BAföG, Renten) sind unabhängig hiervon einzusetzen.