Kreis Schleswig-Flensburg
Was Sie wissen sollten
Das Stiftungsgesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. Seite 208 f.) erfasst nur rechtsfähige Stiftungen. Rechtsfähig bedeutet, dass die betreffende natürliche oder juristische Person, hier also die Stiftung, Träger subjektiver, d.h., von der Rechtsordnung verliehener Rechte und Pflichten sein kann.
Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche staatliche Genehmigung erteilt der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Minister.
Zweck der Aufsicht
Zuständigkeiten
Hinweis
Rechtsvorschriften:
- Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000
- Landesverordnung zur Durchführung des Stiftungsgesetzes vom 24. Januar 1974