Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten.
Diesen Grundsatz bestimmt das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG). Es handelt sich um ein Bundesgesetz, zu dem das Land Schleswig-Holstein noch ein Ausführungsgesetz erlassen hat (AG-AbwAG).
Erhoben wird die Abgabe grundsätzlich von den Bundesländern, denen somit auch das Aufkommen aus der Abwasserabgabe zusteht.
In Schleswig-Holstein hat das Land die Festsetzung der Abgabe auf die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte delegiert.